Stand: 15. November 2022
Bitte beachten Sie ergänzend zu den folgenden Empfehlungen der gesetzlichen Unfallversicherung die länderspezifischen Regelungen und / oder ggf. die kommunalen Vorgaben.
Die Corona-ArbSchV richtet sich in erster Linie an Arbeitgebende, also auch an Träger von Kindertageseinrichtungen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.
Abweichende oder weitergehende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern bleiben unberührt. (§ 1 Abs. 2 Corona-ArbSchV)
Um die Corona-ArbSchV umzusetzen, muss auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept mit erforderlichen Schutzmaßnahmen festgelegt und umgesetzt werden bzw. das bestehende Hygienekonzept um die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergänzt werden. Dabei sind insbesondere folgende Maßnahmen zu prüfen:
Umsetzung der AHA+L Regel an den Arbeitsplätzen Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten Angebot von Homeoffice Maskenpflicht an Stellen, an denen technische und organisatorische Maßnahmen zum Infektionsschutz nicht ausreichen Testangebote für alle in Präsenz Beschäftigten
Zudem besteht eine Verpflichtung für den Arbeitgeber, die Beschäftigten im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefahren einer Erkrankung an SARS-CoV-2 sowie über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren. Der Arbeitgeber muss den Beschäftigten die Schutzimpfung während der Arbeitszeit ermöglichen.
Informationen zum Maskentragen finden Sie im Maßnahmenkonzept.
Die Verantwortlichen in Kindertageseinrichtungen haben im Rahmen der (tätigkeitsbezogenen) Gefährdungsbeurteilung die Gebrauchsdauer von Masken sowie die Erholungsdauer für ihre Beschäftigten festzulegen (Weiterführende Hinweise: Stellungnahme des Ausschusses für Arbeitsmedizin [AfAMed] zu Tragezeitbegrenzungen für FFP2-Masken).
Hierbei sollten Faktoren wie z. B. die Arbeitsschwere (körperliche Belastung), die Arbeitsbedingungen (Umgebungstemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung, Lärm) sowie persönliche Faktoren der Trägerin bzw. des Trägers berücksichtigt werden. Für die Beschäftigten sollte ein Arbeitsmediziner bzw. eine Arbeitsmedizinerin in die Beurteilung mit einbezogen werden. Bei der Nutzung von Masken soll auf ausreichende Erholungsdauer geachtet werden (Tragepausen). Tragepausen können z. B. genommen werden, wenn der Abstand von 1,5 m sicher eingehalten werden kann oder beim Aufenthalt im Freien. Der Wechsel einer Maske sollte mindestens täglich gewährleistet sein. Ggf. ist ein früherer Wechsel erforderlich, wenn die Maske durchfeuchtet oder verschmutzt ist.
Entsprechend der Corona-ArbSchV soll der Arbeitgebende (z. B. Träger von Kindertageseinrichtungen, Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen) geeignete medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz, MNS) oder Atemschutzmasken bereitstellen. Die Kosten für diese individuellen Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgebende zu tragen, es sei denn, dass die entsprechenden Masken den Beschäftigten von anderer Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden, z. B. von Seiten des Bundes oder der Länder oder von Sozialversicherungsträgern.
Die DGUV stellt folgende Informationen zur Verfügung:
Die Innenraumlufthygiene hat während der SARS-CoV-2-Epidemie an Bedeutung gewonnen. Die Konzentration möglicher vorhandener Viren in der Atemluft soll vermieden bzw. weitestgehend verringert werden, damit das Risiko einer Ansteckung mit SARS-CoV-2 minimiert wird. Dafür ist ein kontinuierlicher, effektiver Luftaustausch wichtig, durch den die in dem Raum befindliche Schadstoffe wie Kohlendioxid (CO2) oder Infektionserreger nach außen befördert werden und frische Atemluft in den Raum gelangt. Für einen Luftaustausch in den Räumen sorgen die Freie Lüftung und / oder der Einsatz raumlufttechnischer Anlagen (RLT).
Podcast: Richtig lüften gegen das Virus
Als Maß für die Beurteilung der Luftqualität und damit für die Festlegung des Lüftungsintervalls, kann die CO2-Konzentration im Raum herangezogen werden.
Entsprechend der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Lüftung" (ASR A3.6) ist eine CO2-Konzentration bis zu 1.000 ppm akzeptabel. Kann die CO2-Konzentration bei 1000 ppm oder kleiner gehalten werden, dann gilt der Raum als ausreichend belüftet.
Mit Hilfe der CO2-App der DGUV oder ähnlicher Rechenprogramme kann der Verlauf der CO2-Konzentration in den Räumlichkeiten in Abhängigkeit von der Personenzahl und der Raumgröße abgeschätzt und der Zeitpunkt für eine Lüftungspause ermittelt werden. Eine Messung der CO2-Konzentration mit einer CO2 Ampel kann bei der Bestimmung der geeigneten Lüftungsintervalle unterstützen und auch bei der Veranschaulichung für die Kinder hilfreich sein.
Weitere Informationen:
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler stimmen darin überein, dass der Einsatz mobiler Luftreiniger zum Schutz vor Viren grundsätzlich nicht nötig ist, wenn Räume über eine gute Lüftungsmöglichkeit verfügen (vgl. auch Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 "Lüftung"). In Räumen mit eingeschränkter Lüftungsmöglichkeit (keine raumlufttechnische Anlage, Fenster nur kippbar bzw. kleinere Lüftungsklappen) kann der Luftaustausch z. B. durch die Installation von Zu- und Abluftanlagen erhöht werden. Vom Einsatz von mobilen Luftreinigern wird auch vor dem Hintergrund der EnSikuMaV abgeraten. Nicht ausreichend zu belüftende Räume sind aus innenraumhygienischer Sicht für die Kindertagesbetreuung ungeeignet.
Weitere Informationen:
Mobile Luftreiniger sind in der Kindertagesbetreuung nicht zu empfehlen. Sollten sie dennoch eingesetzt werden, dürfen dadurch keine zusätzlichen Gefährdungen für Beschäftigte und Kinder entstehen. Die Angaben des Herstellers für einen sicheren Betrieb sind zu beachten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf mögliche Gefährdungen und den sicheren Einsatz zu unterweisen. Insbesondere ist unter Berücksichtigung der verschiedenen Aufenthaltsbereiche von Kindern auf folgende Punkte zu achten:
Es werden derzeit zwei Arten von Antigen-Schnelltests unterschieden, die sogenannten Point-of-Care-Antigen-Schnelltests (PoC-Schnelltests) für den professionellen Gebrauch ("Schnelltests") und die Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung durch Laien ("Selbsttests").
Der Arbeitgeber ist dazu nicht pauschal verpflichtet. Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob den Beschäftigten ein Testangebot zu machen ist. Je nach länderspezifischen Regelungen des Infektionsschutzgesetzes können Arbeitgeber jedoch dazu verpflichtet werden. Dazu sind die jeweiligen Länderregelungen zu beachten.
Für eine sichere Durchführung der Selbsttests sind die Herstellerangaben in der Gebrauchsanweisung zu beachten.
Die korrekte Durchführung der Selbsttests entsprechend der Gebrauchsanweisung ist essentiell für ein korrektes Testergebnis. Der Test darf weder in zu kalten noch zu heißen Räumen durchgeführt werden. Der Probenabstrich muss korrekt durchgeführt werden und die Ablesezeit muss exakt eingehalten werden. Das sichere Ablesen schwacher Testreaktionen kann für medizinische Laien schwierig sein. Die Testdurchführung muss in geeigneten Räumlichkeiten unter Einhaltung der geltenden Hygieneregelungen stattfinden.
Der AG kann den Beschäftigten ein Testangebot unterbreiten. Dies ist jedoch nicht verpflichtend. Es gelten zusätzlich die länderspezifischen Regelungen nach dem Infektionsschutzgesetz.
Die Kosten für die Testangebote nach SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung der Beschäftigten trägt der Arbeitgeber.
Im Maßnahmenkonzept werden zusätzliche technische, organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen beschrieben.
Der Fachbereich Erste Hilfe der DGUV hat eine "Handlungshilfe zur Betrieblichen Ersten Hilfe – Erste Hilfe im Umfeld der Corona (SARS-CoV-2) Pandemie" veröffentlicht.
Grundsätzlich stehen Beschäftigte und Kinder in der Kindertagesbetreuung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ob ein Versicherungsfall vorliegt, muss stets im Einzelfall geprüft werden.
Trägervertreter oder sonstige Leitungskräfte, die Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit anderer Menschen tragen, setzen sich keinen Haftungsrisiken aus, wenn sie in der Kindertagesbetreuung Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen anordnen oder umsetzen, wie es in Verordnungen und Standards zum Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus vorgesehen ist.
Beschäftigte und Kinder stehen beim Besuch einer Kindertagesbetreuung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die regional zuständige Unfallkasse oder Berufsgenossenschaft trägt im Versicherungsfall die Kosten für Heilbehandlung, Rehabilitation und Entschädigung.
Eine COVID-19-Erkrankung nach einer Infektion mit dem Corona -Virus SARS-CoV-2, die infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist, kann die gesetzlichen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalles erfüllen. Voraussetzung ist, dass der Besuch der Einrichtung (Kindertageseinrichtung, Kindertagesbetreuung) die gesicherte Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden einer COVID -19-Erkrankung ist, zum Beispiel, wenn im Rahmen des versicherten Besuchs der Einrichtung ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden hat.
Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall auch ausreichen, wenn es im unmittelbaren Tätigkeitsumfeld der betroffenen Person nachweislich eine größere Anzahl von infektiösen Personen gegeben hat und konkrete, die Infektion begünstigende Bedingungen beim Besuch der Einrichtung vorgelegen haben. Das hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und lässt sich allgemein nicht beschreiben.
Zuständiger Unfallversicherungsträger für Kinder ist bei Einrichtungen in kommunaler oder freigemeinnütziger Trägerschaft sowie in der Kindertagespflege die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes, bei privaten Trägern in der Regel die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienste und Wohlfahrtspflege (BGW).
Der zuständige Unfallversicherungsträger wird in jedem Einzelfall eine abwägende Entscheidung treffen, ob ein Versicherungsfall vorliegt. Dabei werden alle Aspekte berücksichtigt, die für oder gegen eine Verursachung der COVID-19-Erkrankung durch die versicherte Tätigkeit sprechen. Dazu gehören z. B. auch Risiken einer Infektion im Privatbereich und aktuellste wissenschaftliche Erkenntnisse über das Virus (auf der Basis der Information des Robert-Koch-Instituts).
Sind Kinder mit Symptomen erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich beim Besuch der Einrichtung infiziert haben, sollte eine Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger (Unfallkasse) erfolgen.
COVID-19-Fälle sind unter folgenden Voraussetzungen zu melden:
Zusammen mit der Unfallanzeige sind auch die Kontakte zu einer möglichen Indexperson zu beschreiben. Auch ergänzende Hinweise zu dem möglichen Infektionsgeschehen sind anzugeben, damit die Anerkennung eines Versicherungsfalls geprüft werden kann. Symptomlose Verläufe sind zu dokumentieren, z.B. im Verbandbuch oder Meldeblock (Ersatz des ehemaligen Verbandbuches) . Hierzu müssen auch die Tatsachen bzw. die Umstände, die mit der Infektion zusammenhängen, dokumentiert werden.
Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu Symptomen (z.B. Long-Covid), helfen diese Daten dem Unfallversicherungsträger bei seinen Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht in diesen Fällen einer Anerkennung als Versicherungsfall nicht entgegen.
Erhält der Unfallversicherungsträger eine Unfallmeldung, prüft dieser, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden.
Eine COVID-19-Erkrankung nach einer Infektion mit dem Corona -Virus SARS-CoV-2, die infolge einer versicherten Tätigkeit eingetreten ist, kann für bestimmte Berufsgruppen eine Berufskrankheit darstellen (Berufskrankheit Ziffer 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung).
Davon erfasst sind "Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war". Einrichtungen der Jugendhilfe (z.B. Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege) sind Teil der Wohlfahrtspflege. Damit kann bei Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung eine Covid-19-Infektion als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Nicht jeder positive Test führt allerdings automatisch zu einer Berufskrankheit (Covid-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall)
Sind Beschäftigte mit Symptomen erkrankt und gibt es Anhaltspunkte dafür, dass sie sich im Rahmen ihrer Tätigkeit infiziert haben (in der Regel nachgewiesen durch PCR-Test), muss durch den Arbeitgeber eine Berufskrankheiten-Anzeige (§ 193 Abs. 2 SGB VII) erfolgen. Auch die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt hat bei einem begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit eine Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren.
Zusammen mit der Anzeige sollten auch die Kontakte zu einer möglichen Indexperson beschrieben werden. Auch ergänzende Hinweise zu dem möglichen Infektionsgeschehen sollten so weit wie bekannt angegeben werden, damit der Unfallversicherungsträger die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit prüfen kann.
Symptomlose Verläufe sind zu dokumentieren, z.B. im Verbandbuch oder Meldeblock (Ersatz des ehemaligen Verbandbuches). Hierzu müssen auch die Tatsachen, die mit der Infektion zusammenhängen, mit dokumentiert werden.
Kommt es nach einiger Zeit doch noch zu Symptomen (z.B. Long-Covid), helfen diese Daten dem Unfallversicherungsträger bei seinen Ermittlungen. Eine spätere Meldung steht der Anerkennung als Versicherungsfall nicht entgegen.
Erhält der Unfallversicherungsträger eine Berufskrankheiten-Anzeige, prüft dieser, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden.
Argumentationshilfe für betriebliche Corona-Schutzmaßnahmen Winter 2022/23
FBVW-503 "Empfehlung zu Lüftungskonzepten an Innenraumarbeitsplätzen"
DGUV - Handlungshilfe "Coronavirus - Hinweise für den Kita- und Schulweg"
BMAS: FAQs zur SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung
Infektionsgeschehen bei Kindern (RKI)
RKI: Sonderseite COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)