Die Abstandsregel (mindestens 1,5 m zu anderen Personen) gilt grundsätzlich auch in der Kindertagesbetreuung. Diese Anforderung muss von pädagogischen Fachkräften, Tagespflegepersonen und sonstigen Beschäftigten im Kontakt untereinander, im Kontakt zu Erziehungsberechtigten sowie im Kontakt zu anderen Personen beachtet werden. Auch Erziehungsberechtigte und sonstige Personen sind umgekehrt angehalten, den Mindestabstand gegenüber anderen Erwachsenen und fremden Kindern einzuhalten.
Für die pädagogische Arbeit mit Kindern sind in Abhängigkeit vom Alter (insbesondere bei kleinen Kindern) oder auch aufgrund individueller Dispositionen Nähe und Körperkontakt unverzichtbar. Kinder brauchen eine beziehungsvolle Nähe zu ihren vertrauten Betreuungspersonen. Mit der Betreuungsarbeit sind enge Körperkontakte zum Beispiel bei der Pflege und Umkleide, beim Trösten aber auch allgemein zur Beziehungs- und Bindungssicherheit unumgänglich, so dass die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 m nicht konsequent eingehalten werden kann.
Zudem darf von Kindern in Kindertagesbetreuung und Kindertagespflege nicht erwartet werden, dass sie diszipliniert mit solch einer Distanz untereinander agieren, da sie häufig die Nähe zueinander suchen.
Kinder sollten unter Berücksichtigung der landesspezifischer Regelungen zur Kindertagesbetreuung möglichst in festen Gruppen betreut werden. Eine Durchmischung ist soweit als möglich zu vermeiden.
Ebenso sollte zur Vermeidung von Infektionsketten ein Personalwechsel möglichst vermieden werden. In der Kindertagespflege soll soweit als möglich auf eine strikte Trennung von privaten Räumen geachtet werden, die nicht zwingend für die Betreuung benötigt werden. In der Großtagespflege sollte wie in Kindertageseinrichtungen nicht gruppenübergreifend gearbeitet werden.
Die Erziehungsberechtigten oder sonstigen Begleitpersonen sollten sich beim Bringen und Holen der Kinder nicht länger als notwendig in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege aufhalten. Wenn organisatorisch vorteilhaft und die emotionale Situation es zulässt, können Kinder z. B. an der Eingangstür in Empfang genommen werden, so dass das Gebäude nicht betreten werden muss.
Die Kinder sollen nur von einzelnen Personen gebracht und abgeholt werden. Beim Bringen und Abholen der Kinder soll darauf geachtet werden, dass die Beschäftigten den Mindestabstand von 1,5 m zu den Erziehungsberechtigten oder sonstigen Begleitpersonen soweit es das Alter, der Entwicklungsstand und das Befinden des Kindes erlauben, einhalten.
Auch bei Übergabegesprächen zwischen Erziehungsberechtigten oder sonstigen Begleitpersonen und pädagogischen Fachkräften ist auf die Abstandsregel zu achten. Je nach technischen Voraussetzungen und Besprechungsinhalten sollten sonstige Gespräche soweit als möglich per Telefon oder Videotelefonat durchgeführt werden.
Aktivitäten sollten wann immer möglich an der frischen Luft stattfinden, wozu die Nutzung des Außengeländes möglicherweise intensiviert werden kann.
Der Aufenthalt auf der Freifläche sollte unter Beibehaltung der Gruppen gesteuert werden (z. B. durch Flatterbänder und Nutzungsregeln, bei kleinen Außenbereichen ggf. durch zeitversetzte Nutzung), um auch hier gruppenübergreifende Kontakte zu vermeiden.
Soweit öffentliche Spielplätze genutzt werden, sollte dies ebenso gruppenweise und zeitversetzt erfolgen. Ziel ist, dass keine Durchmischung der Gruppen untereinander sowie mit anderen Personen erfolgt. Überfüllte Spielplätze sollen demzufolge nicht angesteuert werden.
Veranstaltungen und Feste mit externen Personen und größerem Personenaufkommen sowie Ausflüge können nur unter Beachtung der in den Ländern bzw. in den jeweiligen Kommunen geltenden allgemeinen Regelungen zum Schutz vor SARS-CoV-2 Infektionen geplant und ausgeführt werden.
Kleinere Spaziergänge und fußläufig bestreitbare Ausflüge in die Natur (Wiesen, Wälder, Parks) sind daher eher vorstellbar, als Ziele mit einem konzentrierten Personenaufkommen, die ggf. mit (öffentlichen) Verkehrsmitteln angesteuert werden müssen.
Etwaige gruppeninterne Veranstaltungen können hingegen in den vorhandenen Räumen durchgeführt werden. Auf die Anwesenheit von anderen Personen (z. B. Erziehungsberechtigten, Großeltern, Geschwistern, Pädagogen, Künstler, etc.) sollte soweit wie möglich verzichtet werden.
Die Träger von Kindertageseinrichtungen und Arbeitgebenden von Kindertagespflegepersonen haben sicherzustellen, dass ausreichend Personal zur Betreuung anwesend ist. Hierbei ist insbesondere abzuwägen, ob und in welchem Umfang Beschäftigte in der Betreuung der Kinder eingesetzt werden, bei denen ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, und ob individuelle Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Eine generelle Einstufung in eine Risikogruppe ist nach RKI nicht möglich. Weiterhin sollten Personen, die pflegebedürftige Angehörige mit Grunderkrankungen im häuslichen Umfeld betreuen, berücksichtigt werden.
Hierbei können sich die Träger der Kindertageseinrichtungen oder Arbeitgebenden durch ihre Betriebsärztin / ihren Betriebsarzt beraten lassen. Bei der Kindertagespflege im Haushalt einer Kindertagespflegeperson sollte im Einzelfall die Gefährdung einer in dieser häuslichen Gemeinschaft lebenden Person mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf Beachtung finden.
Hinweise zu Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf sind zu finden auf der
Kindertageseinrichtungen und einige Kindertagespflegestellen verfügen über einen Hygieneplan, in dem alle Maßnahmen zur Infektionshygiene festgelegt sind. Diese Maßnahmen sind grundsätzlich auch gegen SARS-CoV-2 wirksam. Zur Einhaltung der vorgesehenen Maßnahmen sollten Träger, Beschäftigte und Kindertagespflegepersonen insbesondere alle hygienerelevanten Bereiche (neben den Gemeinschaftsräumen, Sanitärräumen und Pausenräumen auch Küchen) überprüfen. Unter Umständen sind ergänzende Hygienemaßnahmen notwendig, die soweit erforderlich mit dem zuständigen Gesundheitsamt abgestimmt werden sollten oder von diesem veranlasst werden.
Soweit nicht bereits vorgeschrieben, sollte ergänzend idealerweise ein Reinigungs- und Desinfektionsplan erstellt werden, in dem festgelegt wird, wer wann welche Reinigungstätigkeit wie und mit welchen Mitteln durchzuführen hat.
Hinsichtlich des Wickelns sollte überprüft werden, ob die sich unabhängig von der SARS-CoV-2 Epidemie aus der Biostoffverordnung und der Technischen Regel Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) 250 im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung abzuleitenden Maßnahmen (insbesondere Bereitstellung geeigneter Einmalhandschuhe, von geeigneten Händedesinfektionsmitteln (Wirkungsbereich "begrenzt viruzid"), Wischdesinfektion des Wickelbereichs) umgesetzt werden.
Ergänzend werden folgende Hygienemaßnahmen empfohlen:
Hinweise und Empfehlungen zur Reinigung und Desinfektion von Oberflächen sind zu finden
Die Grundversorgung in Bezug auf Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern muss sichergestellt sein. Es muss jederzeit unverzüglich Erste Hilfe geleistet werden können. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Ersten Hilfe während der Corona-Epidemie und Handlungshilfen sind auf der Website des DGUV Fachbereichs "Erste Hilfe" zu finden.
Arbeitsmittel der Beschäftigten wie z. B. Schreibutensilien sind nach Möglichkeit personenbezogen zu verwenden.
Die gemeinsam genutzten Arbeitsmittel (z. B. Telefon, Tastaturen) müssen mit handelsüblichen Haushaltsreinigern regelmäßig gereinigt werden.
Gebrauchsgegenstände (z. B. Spielzeug, Beschäftigungsmaterial für Kinder) sollen gruppenbezogen verwendet werden; das Augenmerk liegt auf einer bedarfsgerechten Reinigung ggf. über das übliche Maß hinaus.
Trinkgläser, Besteck und Essgeschirr soll soweit wie möglich nur von einer Person benutzt werden.
Sogenannte Bällebäder u. ä. sollten gesperrt werden.
Wenn es in bestimmten Bereichen erfahrungsgemäß zu Personenansammlungen kommen kann, die die Einhaltung des Abstandgebotes unter Erwachsenen absehbar erschweren (z. B. Eingang, Garderoben, Pausenraum), soll mit besonderen organisatorischen Regelungen einrichtungsspezifisch entgegengewirkt werden. Dies kann z. B. durch versetzte Betreuungszeiten für einzelne Gruppen oder versetzte Pausenzeiten für Beschäftigte erfolgen.
Generell sollen Personenkontakte beschränkt werden. Dies betrifft auch den Zutritt fremder Personen wie Handwerker und Dienstleister.
Soweit es sich nicht nur um Kurzzeitkontakte handelt, sind diese hinsichtlich der in der Einrichtung geltenden Maßnahmen zum Schutz vor SARS-CoV-2 Infektionen zu unterweisen (z. B. Abstandsregel, Verwendung von MNS oder Atemschutzmaske, Hygienemaßnahmen).
Beschäftigte, Kinder und sonstige Personen mit Symptomen einer Atemwegserkrankung mit Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion haben der Tagesbetreuung fernzubleiben.
Besteht der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion, welche sich insbesondere durch Fieber, Husten und Atemnot ergeben kann, sind die betroffenen Personen durch den Träger oder die Leitung der Einrichtung aufzufordern, die Tageseinrichtung unverzüglich zu verlassen und sich gegebenenfalls in ärztliche Behandlung zu geben. Kinder sollten so schnell wie möglich von einer erziehungsberechtigten oder sonstigen befugten Person abgeholt werden.
Der weitere Umgang mit Verdachtsfällen wie auch mit tatsächlichen Erkrankungsfällen in den Einrichtungen hat unter Berücksichtigung landesspezifischer Regelungen und in Abstimmung oder auf Veranlassung des vor Ort zuständigen Gesundheitsamtes zu erfolgen. Wenn ein beruflicher Zusammenhang gesehen wird, soll dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger angezeigt werden.
Die Auswirkungen und Bedrohungen der Corona-Krise kann bei Beschäftigten Ängste hervorrufen. Weitere zu berücksichtigende Aspekte hinsichtlich psychischer Belastung können unter anderem Veränderungen der Arbeitsorganisation, der Arbeitsplatz- oder Arbeitszeitgestaltung, der Art und Weise der Kommunikation und Kooperation bei der Arbeit, eine hohe Arbeitsintensität oder Konflikte mit Angehörigen der betreuten Kinder sein.
Diese zusätzlichen psychischen Belastungsfaktoren müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und darauf basierend geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Organisatorische und personenbezogene Maßnahmen hierzu können sein:
Für eine fortlaufende Beobachtung der Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sollen insbesondere die Führungskräfte, d. h. vornehmlich die Leitungen der Einrichtungen, sensibilisiert werden.
Weiterführende Informationen stellen die DGUV, die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, die BGW und die Initiative Neue Qualität der Arbeit zur Verfügung:
Argumentationshilfe für betriebliche Corona-Schutzmaßnahmen Winter 2022/23
FBVW-503 "Empfehlung zu Lüftungskonzepten an Innenraumarbeitsplätzen"
DGUV - Handlungshilfe "Coronavirus - Hinweise für den Kita- und Schulweg"
BMAS: FAQs zur SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung
Infektionsgeschehen bei Kindern (RKI)
RKI: Sonderseite COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2)