REACH

Blaue Fässer mit Kennzeichnung auf Euro-Paletten

Fässer zur Lagerung chemischer Stoffe
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REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals - Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) ist die grundlegende Verordnung zum Chemikalienrecht der Europäischen Union (EU). Mit REACH ist das EU-Chemikalienrecht europaweit vereinheitlicht worden.

REACH trat ab dem 1. Juni 2007 schrittweise in Kraft. Seit dem 1. Juni 2018 sind alle Vorregistrierungsphasen und Übergangsregelungen abgelaufen.

Die hier zusammengestellten Informationen sollen Ihnen einen einführenden Überblick über die aktuellen REACH-Bestimmungen geben. Für ausführliche, rechtsverbindliche Auskünfte nutzen Sie bitte die Internetseiten der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA).

Was bedeutet REACH?

REACH soll Mensch und Umwelt bei der Herstellung und Verwendung von Chemikalien bestmöglich vor schädlichen Wirkungen schützen. REACH beruht auf dem Prinzip, dass Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender vor dem ersten Inverkehrbringen nachweisen müssen, dass die Chemikalien, die sie herstellen oder vertreiben, sicher verwendet werden können.

Zur Erreichung der Ziele stützt sich die REACH-Verordnung auf folgende Grundpfeiler:

  1. Registrierung
    Nach dem Prinzip "keine Daten - kein Markt" dürfen Sie chemische Stoffe in Mengen ab einer Tonne pro Jahr in der EU nur herstellen oder in die EU einführen, wenn Sie diese zuvor bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) in Helsinki registriert haben. Stoffe in Erzeugnissen müssen Sie dann registrieren, wenn diese bei bestimmungsgemäßer Verwendung in Mengen > 1 t freigesetzt werden sollen.
  2. Bewertung
    Es wird unterschieden zwischen Dossierbewertung und Stoffbewertung.
    • Mit der Dossierbewertung (engl. Compliance Check CCH) überprüft die ECHA die Registrierungsdossiers auf Vollständigkeit.
    • Die Stoffbewertung wird von den jeweiligen nationalen Behörden vorgenommen. In einem gemeinsamen Aktionsplan wird von der ECHA und den EU-Mitgliedstaaten festgelegt, welche Stoffe bewertet werden sollen. Die nationalen Behörden überprüfen daraufhin die Registrierungen und Stoffsicherheitsberichte der verantwortlichen Unternehmen. Sie überprüfen,
      • ob zusätzliche Informationen zur Bewertung der Risiken notwendig sind,
      • ob die von den Unternehmen beschriebenen Risikomanagementmaßnahmen angemessen sind und
      • ob weitere Regulierungsmaßnahmen zum Schutz von Umwelt und Gesundheit notwendig sind.
  3. Zulassung
    Mit der Zulassung beantragen Sie die Genehmigung zur Verwendung eines besonders besorgniserregenden Stoffes (Substance of Very High Concern, SVHC). Die zulassungspflichtigen SVHC sind im Anhang XIV der REACH-Verordnung aufgeführt.
  4. Beschränkung
    Eine Beschränkung ist gemäß REACH ein Verbot der Herstellung, Vermarktung oder Verwendung von Stoffen, von denen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt ausgeht. Alle Stoffe, für die Beschränkungen gelten, sind im Anhang XVII der REACH-Verordnung gelistet.


Kontakt

Dr. Caroline von Oppen

Expositions- und Risikobewertung

Tel: +49 30 13001-3145
Fax: +49 30 13001-38001