07.04.2026
Fahrzeughebebühnen fallen derzeit unter den Anhang IV der Maschinenrichtlinie. Auf Basis der Maschinenrichtlinie konnten Hersteller unter Einhaltung harmonisierter Normen, wie der EN 1493, die Konformität in Eigenregie erklären. Ab Januar 2027 entfällt diese Regelung.
Für Produkte, die in Anhang I, Teil A der EU-Maschinenverordnung aufgeführt sind, zu denen auch Fahrzeughebebühnen zählen, ist eine vollständige Selbstzertifizierung durch den Hersteller nicht mehr zulässig, selbst bei Einhaltung harmonisierter Normen. Stattdessen müssen Hersteller eines der in Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung festgelegten Konformitätsbewertungsverfahren durchführen.
Bei den folgenden Verfahren ist die Einbindung einer benannten Stelle erforderlich:
a) EU-Baumusterprüfung (Modul B) gemäß Anhang VII, gefolgt von der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) gemäß Anhang VIII;
b) Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H) gemäß Anhang IX;
c) Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G) gemäß Anhang X
Entsprechend dürfen ohne eine gültige EU-Baumusterprüfbescheinigung Fahrzeughebebühnen ab dem 20. Januar 2027 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.
Zeitdruck für Hersteller: Warum Warten riskant ist
Obwohl die Verordnung erst 2027 vollständig in Kraft tritt, kann die Baumusterprüfung mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Beantragen Hersteller erst Ende 2026 die Prüfung, könnten die Kapazitäten der benannten Stellen bereits ausgeschöpft sein. Dies könnte sogar zu einem Auslieferungsstopp für Fahrzeughebebühnen führen.
Konformitätsbewertung durch DGUV Test
Die DGUV Test Prüf- und Zertifizierungsstelle Fachbereich Verkehr und Landschaft unterstützt als akkreditierte und benannte Stelle gemäß der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 Hersteller bei der Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren. Sie hilft die technischen Unterlagen zu validieren und die notwendigen Prüfprozesse zeitnah in die Wege zu leiten.