Arbeitsplatzgrenzwerte

Straßensperre mit Stop-Zeichen

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Bild: Spencer, fotolia

Der Arbeitsplatzgrenzwert ist nach Gefahrstoffverordnung definiert als Grenzkonzentration eines Stoffes oder Gemisches in der Luft am Arbeitsplatz, unterhalb derer keine akuten oder chronisch schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Beschäftigten zu erwarten sind. Die Arbeitsplatzgrenzwerte werden unter arbeitsmedizinisch-toxikologischen Aspekten abgeleitet und in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 veröffentlicht.

Bei Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen (KSS) sind – basierend auf der Zusammensetzung des KSS, den technischen Rahmenbedingungen und den physikalischen Eigenschaften – u. a. folgende Arbeitsplatzgrenzwerte zu berücksichtigen (DGUV Regel 109-003, bisher BGR/GUV-R 143):

  • Borsäure und Natriumborate (bestimmt als Bor): 0,5 mg/m³
  • 2-Aminoethanol: 5,1 mg/m³
  • 1-Aminopropan-2-ol (MIPA): 5,8 mg/m³
  • 2-Amino-2-methylpropanol (AMP): 4,6 mg/m³
  • 2-Diethylaminoethanol: 24 mg/m³.

Darüber hinaus sind mögliche Arbeitsplatzgrenzwerte für die eingesetzten Metalle (Werkstück, Werkzeug) gemäß TRGS 900 zu berücksichtigen.

Aufgrund der vielfältigen Emissionswege und der komplexen Zusammensetzung kann bis heute kein arbeitsmedizinisch-toxikologisch begründeter Arbeitsplatzgrenzwert für KSS abgeleitet werden. Die Unfallversicherungsträger haben aus diesem Grund ein Beurteilungskonzept für Kühlschmierstoffe und komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische aufgestellt.

Im Rahmen der Überarbeitung der DGUV Regel 109-003 wurde die Höhe der Emissionen von KSS ermittelt, die nach dem Stand der Technik in den betroffenen Branchen und Bereichen erreichbar ist. Die Konzentrationen können nach TRGS 402 als Beurteilungsmaßstäbe für wassermischbare und nichtwassermischbare KSS, die zur Bearbeitung von Metallen eingesetzt werden, dienen (siehe Tabelle 1).

Tabelle 1: Beurteilungsmaßstäbe für KSS nach DGUV Regel 109-003

Art des Kühlschmierstoffs Beurteilungsmaßstab
Wassergemischte KSS bei der Metallbearbeitung, wassermischbare und wassergemischte Umformhilfsstoffe Summe aus Dampf und Aerosolen
10 mg/m³ (E-Fraktion)1
Nichtwassermischbare KSS mit einem Flammpunkt > 100 °C bei der Metallbearbeitung Summe aus Dampf und Aerosolen
10 mg/m³ (E-Fraktion)
Nichtwassermischbare Umformhilfsstoffe Summe aus Dampf und Aerosolen
40 mg/m³ (E-Fraktion)
Nichtwassermischbare KSS mit einem Flammpunkt < 100 °C bei der Metallbearbeitung Summe aus Dampf und Aerosolen
100 mg/m³ (E-Fraktion)

1 E-Fraktion: einatembare Fraktion

Für komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische entstand analog die DGUV Information 213-726 "Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG) – Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung". Demnach macht die Heterogenität der komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemische eine weitere Untergruppierung erforderlich. Folgende Einteilung wird nach technischen und physikalisch/chemischen Gesichtspunkten vorgeschlagen:

  • Untergruppe A:
    Nichtwassermischbare additivierte Kohlenwasserstoffprodukte, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und/oder ihrer Anwendung verfahrensbedingt erhöhte Emissionen erwarten lassen.
  • Untergruppe B:
    Nichtwassermischbare additivierte Kohlenwasserstoffprodukte, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und ihrer Anwendung verfahrensbedingt keine erhöhten Emissionen (vergleiche Untergruppe A) erwarten lassen, sowie wassergemischte additivierte Kohlenwasserstoffprodukte, die aufgrund ihrer Anwendung erhöhte Emissionen (vergleiche Untergruppe C) erwarten lassen.
  • Untergruppe C:
    Nichtwassermischbare additivierte Kohlenwasserstoffprodukte, die in offenen Systemen verwendet werden, bei denen aber aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und ihrer Anwendung nur geringe Emissionen zu erwarten sind, sowie wassergemischte additivierte Kohlenwasserstoffprodukte, deren Anwendung und Zusammensetzung verfahrensbedingt keine erhöhten Emissionen erwarten lassen.
  • Untergruppe D:
    Nichtwassermischbare und wassergemischte additivierte Kohlenwasserstoffprodukte, die in geschlossenen Systemen verwendet werden und daher keine Emissionen erwarten lassen.

Für die vier Untergruppen wurden die in Tabelle 2 zusammengestellten Konzentrationen ermittelt, bei denen davon auszugehen ist, dass bei ihrem Unterschreiten der Stand der Technik eingehalten ist:

Tabelle 2: Beurteilungsmaßstäbe für komplexe kohlenwasserstoffhaltige Gemische nach DGUV Information 213-726

Art des komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischs Beurteilungsmaßstab
Untergruppe A Summe aus Dampf und Aerosolen
100 mg/m³ (E-Fraktion)
Untergruppe B Summe aus Dampf und Aerosolen
40 mg/m³ (E-Fraktion)
Untergruppe C Summe aus Dampf und Aerosolen
10 mg/m³ (E-Fraktion)
Untergruppe D Messungen sind nicht erforderlich, da keine nennenswerten Emissionen zu erwarten sind

Literatur/Informationen/Links

Gefahrstoffverordnung ()

TRGS 900 () "Arbeitsplatzgrenzwerte"

DGUV Regel 109-003 () (bisher BGR/GUV-R 143) "Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen"

TRGS 402 () "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

DGUV Information 213-726 () "Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung – Tätigkeiten mit sonstigen komplexen kohlenwasserstoffhaltigen Gemischen (KKG)"

Kontakt:

Portal Kühlschmierstoffe

Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen