FAQ Sachgebiet "Gebäudereinigung"

  • 1. Bis zu welcher Höhe dürfen weibliche Mitarbeiter auf Leitern steigen?

    Grundsätzlich ergibt sich aus den Vorschriften keine Unterscheidung zwischen weiblichen und männlichen Mitarbeitern. Die Notwendigkeit, eine Leiter zu benutzen, wird über die Gefährdungsbeurteilung ermittelt. Eine individuelle Beschränkung kann sich dabei für bestimmte Mitarbeiter aus der persönlichen Konstitution ergeben.

    Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist nur zulässig

    • bis zu einer Standhöhe von 2 m und
    • bei einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m, wenn nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden.

    Weitere Informationen zu Leitern erhalten Sie unter folgenden Links:

    B 131, Anlegeleitern (bgbau-medien.de)

    B 132, Stehleitern – Podestleitern – Plattformleitern (bgbau-medien.de)

  • 2. Braucht man einen "Führerschein" für das Bedienen von Hubsteigern oder Fassadenbefahranlagen?

    Der Unternehmer legt in seiner Gefährdungsbeurteilung fest, wen er für geeignet hält. Als Mindestanforderung gilt:

    Mit der selbstständigen Bedienung von Hebebühnen dürfen nur Personen beschäftigt werden, die

    • das 18. Lebensjahr vollende haben,
    • in der Bedienung der Hebebühne unterwiesen sind, und
    • ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

    Die betreffenden Personen müssen zur Bedienung solcher Einrichtungen vom Unternehmer schriftlich beauftragt sein.

    Weitere Informationen:

    B 149, Fassadenbefahranlagen (bgbau-medien.de)

    B 212, Hubarbeitsbühnen (bgbau-medien.de)

  • 3. In welchen Fällen ist in Hubsteigern eine Anseilsicherung erforderlich?

    Grundsätzlich legen einerseits der Hersteller in seiner Betriebsanleitung und andererseits der Arbeitgeber auf Grundlage seiner Gefährdungsbeurteilung geeignete Maßnahmen zum Schutz der Benutzer fest. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch die Risiken des Herausstürzens aus dem Arbeitskorb zu berücksichtigen.

    Wenn sich das Risiko des Herausfallens oder Herausschleuderns aus dem Arbeitskorb ergibt, dürfen nur Hubarbeitsbühnen eingesetzt werden, die über geeignete Anschlageinrichtungen verfügen. Nach DIN EN 280:2016-04 sind das für Einzelpersonen 3 kN pro Anschlagpunkt. Sonstige Gefährdungen, z. B. der Peitscheneffekt werden mit der Gefährdungsbeurteilung ermittelt und mit ihr ebenso Maßnahmen, z. B. ein Rettungsplan aus Höhen festgelegt.

    Weitere Informationen:

    B 212, Hubarbeitsbühnen (bgbau-medien.de)

  • 4. Sind in jedem Fall Ersthelfer aus dem eigenen Betrieb erforderlich oder kann das auch anders organisiert werden?

    Es ist nirgendwo so, dass nur solche Personen die Ersthelferfunktion übernehmen können, die im eigenen im Unternehmen beschäftigt sind. Somit kann diese Aufgabe auch auf andere anwesende Personen übertragen werden. Werden mehrere Unternehmer in einer Betriebsstätte oder Baustelle tätig, können sie sich wegen des Einsatzes der Ersthelfer absprechen. Wird in einem Fremdbetrieb gearbeitet, kann in Absprache mit diesem auf die Erste-Hilfe-Organisation dieses Betriebes zurückgegriffen werden. Die entsprechenden Vereinbarungen bzw. Festlegungen sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren.

    Weitere Informationen:

    A 004, Organisation der Ersten Hilfe (bgbau-medien.de)

  • 5. Ist Alleinarbeit zulässig?

    Was versteht man unter Alleinarbeit?
    Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein an einem Arbeitsplatz (z. B. Gebäudeteil) arbeitet und dabei keine andere Person in Ruf- oder Sichtweite ist, die im Notfall Hilfe leisten kann.

    Wer ist für die Organisation der Alleinarbeit verantwortlich?
    Organisation der Alleinarbeit bedeutet Organisation der Ersten-Hilfe. Für die Tätigkeit (z. B. Unterhaltsreinigung, Glasreinigung) müssen Gefährdungen beurteilt werden. Dafür ist der Unternehmer oder die Führungskraft zuständig.

    Was muss vor Beginn der Alleinarbeit geprüft werden?
    Es muss geprüft werden, welche Gefährdungen bei der Tätigkeit bestehen und wie schwer ein möglicher Unfall sein könnte. Daraus werden geeignete Schutzmaßnahmen (z. B. Absturzsicherung) und Meldeeinrichtungen (für die Erste-Hilfe) abgeleitet.

    Darf jede Tätigkeit allein durchgeführt werden?
    Nein. Tätigkeiten mit besonderen oder hohen Gefährdungen können Einschränkungen unterliegen oder dürfen nur unter zusätzlichen Schutzmaßnahmen und Meldeeinrichtungen (Personen-Notsignal-Anlage) durchgeführt werden. Im Zweifel ist die verantwortliche Führungskraft einzubeziehen.

    Was ist eine Personen-Notsignal-Anlage (PNA)?
    Allgemein werden Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen in der DGUV Information 212-139 beschrieben. Speziell eine PNA kann automatisch oder manuell einen Notruf auslösen, wenn beispielsweise eine Person stürzt, bewegungslos ist oder einen Notrufknopf betätigt. Welche Technik erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Gefährdung ab.

    Welche Arten von PNA gibt es?

    PNA-11
    Bei der PNA-11 wird das öffentliche Mobilfunknetz genutzt. Es sind Anlagen zum Auslösen und Übertragen von willensabhängigen und willensunabhängigen Alarmen in Notfällen.

    PNA
    Die PNA (DGUV Regel 112‑139) nutzt eigene, in sich geschlossenes Netz (z. B. betriebseigen, werksspezifisch). Die Hauptfunktion besteht darin, im Notfall automatisch oder manuell einen Alarm auszulösen und diesen an eine Notrufzentrale oder einen Notrufkontakt zu übermitteln, damit sofort Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Eine PNA dient dem Schutz von Personen bei gefährlicher Alleinarbeit.

    Muss ich mich während der Alleinarbeit regelmäßig melden?
    Das hängt von der Gefährdungsbeurteilung und den betrieblichen Vorgaben ab. Wenn regelmäßige Kontrollmeldungen vorgeschrieben bzw. unterwiesen sind, müssen diese zuverlässig durchgeführt werden.

    Was muss ich über meinen Arbeitsort wissen?
    Bei Alleinarbeit muss feststehen, wo die Person arbeitet, damit sie im Notfall schnell gefunden werden kann. Bei wechselnden Arbeitsorten muss der aktuelle Aufenthaltsort der Notfallzentrale oder dem Notfallkontakt entsprechend bekannt sein.

    Was ist der wichtigste Grundsatz?
    Alleinarbeit darf nicht dazu führen, dass notwendige Hilfe im Notfall nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die Schutzmaßnahmen und Meldeeinrichtungen müssen zur jeweiligen Gefährdung und Tätigkeit passen.

    Weitere Informationen: DGUV: Sachgebiet Personen-Notsignal-Anlagen

  • 6. Darf man den Staubsauger an jede Steckdose im Objekt anschließen?

    Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer den sicheren Einsatz elektrischer Betriebsmittel gewährleisten. Hilfe bietet die DGUV Information 203-006.

    Danach muss jede Steckdose über eine RCD (FI-Schutzschalter) abgesichert sein. Diese Forderung nach einem sicheren Anschlusspunkt gilt auch für eine bestehende Installation beim Kunden.

    Wenn der Kunde, bzw. der Auftraggeber bestätigt, dass seine Installationen nachweislich und regelmäßig von Elektrofachkräften geprüft werden und dass, die Steckdosen über RCD abgesichert sind, dürfen Sie diese Steckdosen benutzen.

    Kann eine solche Bestätigung nicht vorgelegt werden, müssen Sie für den sicheren Anschlusspunkt selbst sorgen. Das kann z.B. mit einer ortsveränderlichen Fehlerstrom-Schutzeinrichtung PRCD-S erfolgen.

    Weitere Informationen:

    B 171, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen (bgbau-medien.de)

  • 7. Wer darf die Reinigungsgeräte prüfen und welche Prüffristen sind dabei einzuhalten?

    Hinweise für den Unternehmer gibt die DGUV Information 203-071: (Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer | DGUV Publikationen)

    Arbeitsmittel sind nach Betriebssicherheitsverordnung und nach Unfallverhütungsvorschrift von „zur Prüfung befähigten Personen“ zu prüfen. Das sind langjährig ausgebildete und berufserfahrene Elektrofachkräfte. Die Beauftragung von elektrotechnisch unterwiesenen Personen mit Teilaufgaben der Prüfung darf nur durch eine Elektrofachkraft erfolgen, die für das Prüfergebnis insgesamt die volle Verantwortung trägt.

    Vor der Benutzung der Arbeitsmittel soll arbeitstäglich eine Sichtprüfung auf offensichtliche Beschädigungen erfolgen. Diese Kontrolle darf von elektrotechnischen Laien durchgeführt werden. Hinweise auf diese Arbeitsaufgabe sollen im Rahmen der regelmäßigen Unterweisungen gegeben werden.

    Prüffristen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen. Die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln und Informationen geben Richtwerte, die sich langjährig in der Praxis als sicher bewährt haben. Oft wird für Arbeitsmittel in der Reinigung die Prüffrist von einem Jahr für ausreichend gehalten. Entscheidend sind jedoch die konkreten Einsatzbedingungen. In der Industriereinigung können wesentliche kürzere Fristen erforderlich werden, weil die Belastungen viel höher sind.

    Das Schutzziel ist deshalb immer: Mängel müssen rechtzeitig erkannt werden.

    Weitere Informationen:

    B 172, Elektrische Anlagen und Betriebsmittel - Wiederholungsprüfungen (bgbau-medien.de)

  • 8. Was sind geeignete Schuhe?

    Geeignete Arbeits- und Sicherheitsschuhe müssen zu der Tätigkeit (z. B. Unterhaltsreinigung, Fassadenreinigung), den Beschäftigten (z. B. Schuhgröße) und dem jeweiligen Objekt (z. B. Trittsicherheit der Bodenbeläge, Bauschutt auf dem Boden) passen. Je nach Schutzeigenschaften werden bestimmte Sicherheitsklassen vergeben. Anhand der Sicherheitsklassen kann ggf. auch erkannt werden, um welchen Schuh es sich handelt – bspw. bei S4 und S5 handelt es sich immer um Arbeitsgummistiefel (mit Schutzfunktion).

    Bitte nuten Sie für weitere Informationen folgenden Link: Sicherheitsschuhe Reinigung

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