FAQ zu Aufzügen

  • Was ist ein Aufzug?

    Ein Aufzug ist ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt und dabei Personen und/oder Lasten transportiert. Die Bewegungsrichtung ist dabei gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigt und der Lastträger ist in seiner Bewegungsrichtung fest geführt.

    Die Hubbewegung wird durch einen Treibscheiben-, Trommel-, Ketten- oder hydraulischen Antrieb erzeugt.

  • Welche Regularien gelten für einen Aufzug?

    Grundlegende Sicherheitsanforderungen sind in der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU beschrieben. Diese gilt für Neuanlagen (Baujahr April 2014 oder jünger), die folgende Kriterien erfüllen:

    • Aufzüge, die dauerhaft in Gebäuden oder Bauten eingebaut und bestimmt sind folgendes zu befördern:
      • Personen
      • Personen- und Güter
      • nur Güter, sofern der Lastträger von einer Person ohne Schwierigkeit betreten werden kann und ein Fahrbefehl von dieser ausgelöst werden kann
    • Aufzüge mit einer Fahrgeschwindigkeit größer als 0,15 m/s

    Baustellenaufzüge, Seilbahnen, Schachtförderanlagen, etc. fallen nicht unter die Aufzugsrichtlinie.

    Für Aufzüge, welche die o.g. Kriterien nicht erfüllen, gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG mit den dort definierten Sicherheitsanforderungen.

    Die Anforderungen der beiden genannten Richtlinien werden erfüllt, wenn sich der Hersteller bei Bau und Ausrüstung an die harmonisierten Normen der DIN EN 81er-Reihe hält.

    In der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ist geregelt, unter welchen Bedingungen ein Aufzug sicher betrieben werden kann. Dazu gehören auch Prüfintervalle und -inhalte.

    Im Anhang 2 dieser Vorschrift ist auch dargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage ist.

    Aufzüge im gewerblichen Umfeld sind Arbeitsmittel, die direkt der BetrSichV unterliegen.

    Durch die Bauordnungen der Länder oder den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften gilt die BetrSichV auch für privat genutzte Aufzüge, z.B. in Wohngebäuden.

    Die Anforderungen aus der BetrSichV werden in technischen Regeln (TRBS) weiter konkretisiert und erläutert. Im Speziellen sind hier die TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen" und die TRBS 3121 "Betrieb von Aufzugsanlagen" zu nennen.

    Ist ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage gilt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen, in dem weitere Anforderungen an den sicheren Betrieb des Aufzugs definiert sind, z.B. Gefährdungsbeurteilung (siehe "Wann ist der Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage?").

  • Muss für einen Aufzug eine Gefährdungsbeurteilung vorliegen?

    Für gewerblich genutzte Aufzüge muss immer durch den Betreiber eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, da diese Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind.

    Erfüllt ein Aufzug die Kriterien für eine überwachungsbedürftige Anlage gem. BetrSichV Anhang 2, gilt das Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (siehe "Wann ist der Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage?"). Da dieses keine Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung macht, ist hierfür immer eine Gefährdungsbeurteilung durch den Betreiber zu erstellen.

    Bei rein privat genutzten Aufzügen, die keine überwachungsbedürftige Anlage sind, z.B. Treppenlifte innerhalb einer Wohnung, muss keine Gefährdungsbeurteilung vorliegen.

  • Wann ist der Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage?

    In der Betriebssicherheitsverordnung (Anhang 2, Abschnitt 2) wird ein Aufzug als überwachungsbedürftige Anlage definiert, wenn dieser

    • eine Aufzugsanlage im Sinne der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU (siehe "Welche Regularien gelten für Aufzüge?"),
    • eine Maschine im Sinne des Anhang IV Ziffer 17 der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Maschinen, bei denen Personen mehr als 3 m abstürzen können) oder
    • ein Personenumlaufaufzug (Pater-Noster-Aufzug) ist.
  • Unter welchen Voraussetzungen ist ein Lasten-/Güteraufzug keine überwachungsbedürftige Anlage?

    Es muss sichergestellt sein, dass mit dem Aufzug keine Person mitfahren kann.

    Aufzüge, deren Steuerung von innerhalb des Lastträgers nicht möglich ist, fallen nicht unter die Aufzugsrichtlinie. Allerdings können sie immer noch Maschinen im Sinne des Anhangs IV Nr. 17 Maschinenrichtlinie darstellen. Dies ist der Fall, wenn die Hubhöhe mehr als 3 m beträgt. Solche Maschinen sind auch überwachungsbedürftig, wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Lastträger hineinpasst.

  • Darf ich im Notfall eine Person mit dem Lastenaufzug transportieren?

    Ein Transport von Personen mit einem Lastenaufzug ist nur dann zulässig, wenn dieser als überwachungsbedürftige Anlage regelmäßig im Sinne der TRBS 1201 Teil 4 geprüft wurde.

    Grundsätzlich verpflichtet das Arbeitsschutzgesetz den Arbeitgeber dazu "entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind." (§ 10 ArbSchG).

    Somit hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wie die Evakuierung der Beschäftigten sowie die Bergung von Verletzten im Notfall erfolgen soll. Verletzte oder behinderte Personen könnten beispielsweise mittels sogenannter Evakuierungsstühle aus den Gefahrenbereichen transportiert werden.

  • Wer legt die Prüffristen fest?

    Unabhängig von den Vorgaben der BetrSichV hat der Betreiber die Prüffristen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

    Die Prüffrist für die Hauptprüfung darf zwei Jahre nicht überschreiten.

  • Muss eine Aufzugsanlage auch nach DGUV Vorschrift 3 geprüft werden?

    Durch die Anpassung der TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen-Prüfung von Aufzugsanlagen" ist die Prüfung der Aufzugsanlage auf elektrische Sicherheit nach DGUV Vorschrift 3 Bestandteil der Prüfung vor Erstinbetriebnahme und der wiederkehrenden Hauptprüfungen. Dem Arbeitgeber steht frei, zusätzliche Prüfungen der elektrischen Sicherheit in geringeren Zeitintervallen durchführen zu lassen. Eine separat durchgeführte Prüfung der elektrischen Sicherheit kann vom Prüfsachverständigen anerkannt werden.

    Ist eine Aufzugsanlage nicht gleichzeitig eine überwachungsbedürftige Anlage und wird nicht von einer zugelassenen Überwachungsstelle wiederkehrend geprüft, muss der Arbeitgeber die elektrische Sicherheit nach DGUV Vorschrift 3 von einer Elektrofachkraft prüfen lassen. Es empfiehlt sich, diese im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung der Arbeitsmittel nach §14 BetrSichV durchzuführen.

  • Muss ein Aufzug über ein Notrufsystem verfügen?

    Aufzuganlagen im Sinne der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU müssen über ein Zweiwege-Kommunikationssystem verfügen, über das ein Notdienst erreicht werden kann. Ältere Anlagen, die noch nicht der vorgenannten Richtlinie unterliegen, mussten bis zum 31.12.2020 mit einem Zweiwege-Kommunikationssystem nachgerüstet werden, sofern dies noch nicht vorhanden war.

    Anlagen im Sinne des Anhang IV Nr. 17 Maschinenrichtlinie 2006/42/EU müssen so eingerichtet sein, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann.

  • Müssen Sicherheitseinrichtungen, wie zum Beispiel Lichtschranken, an bestehenden Aufzügen nachgerüstet werden?

    Ein Aufzug muss über die gesamte Verwendungsdauer in einem sicheren Zustand erhalten werden. (§10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)) Wenn sich der Stand der Technik in Bezug auf das zu erreichende Schutzniveau ändert, hat der Betreiber in seiner Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob zusätzliche Schutzmaßnahmen erforderlich sind. Zusätzliche Schutzmaßnahmen sollten nach Möglichkeit technische Maßnahmen sein (§4 Absatz 2 BetrSichV, T-O-P-Prinzip).

    So ist ein Aufzug ohne Fahrkorbtüren umzurüsten, um zu verhindern, dass Personen zwischen Fahrkorb und Wand eingeklemmt werden, z.B. durch den Einbau von Lichtgittern.

    Weitere Informationen und Beispiele sind in der Empfehlungen zur Betriebssicherheit EmpfBS 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" enthalten.

  • Was sind bei Aufzügen prüfpflichtige Änderungen?

    Änderungen an Aufzügen, welche die Sicherheit beeinflussen, sind prüfpflichtige Änderungen im Sinne des §14 Betriebssicherheitsverordnung.

    Aufzüge sind nach solchen Änderungen, vor der Wiederinbetriebnahme, zu prüfen. Die Prüfung ist durch eine zugelassene Überwachungsstelle durchzuführen.

    Welche Änderungen überwachungsbedürftig sind, ist beispielhaft in der Technischen Regel zur Betriebssicherheit TRBS 1201 Teil 4 "Prüfung von überwachungsbedürftigen Anlagen – Prüfung von Aufzugsanlagen" im Anhang 2 aufgeführt.

    Hierzu zählen unter anderem:

    • Einbau oder Änderung eines Systems zur Schachtbelüftung
    • Änderung oder Hinzufügen von Schachttüren
    • Änderung oder Einbau von Aufsetzpuffern
    • Änderung der Notrufeinrichtung
  • Welche Anforderungen müssen Montagegerüste in Aufzugsschächten erfüllen?

    Montagegerüste in Aufzugsschächten sind einlagige Arbeitsgerüste aus systemfreien Gerüstbauteilen, die wandseitig aufgelagert werden. Sie müssen formal den Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit der TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von Gerüsten" entsprechen. Dazu ist vor der Verwendung ein Nachweis der Brauchbarkeit in Form eines Standsicherheitsnachweises nach DIN 4420-1 zu erstellen, sofern die Ausführung von der allgemein anerkannten Regelausführung abweicht.

    Montagegerüste in Aufzugsschächten sind als Arbeitsgerüste der Lastklasse 3 (200kg/m2) oder der Lastklasse 4 (300 kg/m2) auszuführen. Sie sollen so konzipiert und aufgebaut werden, dass ein Abstand zur Schachtwand nie größer als 30 cm ist. Ist dies technisch nicht möglich, so sind andere Maßnahmen gegen Absturz nach dem T-O-P-Prinzip notwendig. Öffnungen in den einzelnen Lagen sollten so klein wie möglich gehalten werden und bei Nichtverwendung unverschiebbar abgedeckt werden.

    Allgemein anerkannte Regelausführung nach TRBS 2121-1 Nr. 4.1

    Die Regelausführung ist für Schachtquerschnitte von max. 260 cm x 180 cm zulässig. In diesem Fall muss die Brauchbarkeit nicht gesondert nachgewiesen werden. Die Ausgestaltung der Regelausführung für Montagegerüste in Aufzugsschächten ist Anhang 1 Abschnitt C der DGUV-Information 209-053 „Tätigkeiten an Aufzugsanlagen“ zu entnehmen.

    Anforderungen an die Bauteile aus Holz

    Sämtliche Bauteile aus Holz müssen mindestens der Sortierklasse S10 nach DIN 4074-1, bzw. Festigkeitsklasse C24 nach DIN EN 338, entsprechen. Der Nachweis der Holzqualität kann dem Lieferschein des Holzlieferanten entnommen werden. Die Stärke der Holzbauteile und die Stützweite der Bohlen kann den Tabellen im Anhang 1 der DGUV-Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen" entnommen werden. Tragbalken müssen mindestens 10 cm breit sein. Als Quer- und Längsriegel von Montagegerüsten müssen sie gegen Verschieben, Kippen und Abheben gesichert sein, z. B. durch Vernageln des Holzes im Gerüstschuh und Verwendung eines Klemmkeiles oder eines Aushebebandes.

    Die Gerüstbohlen müssen mindestens 3 cm dick sein und dürfen max. 20 cm über ihre Auflagerung hinausragen. Sie sind z.B. mit 2 Nägeln gegen Verschieben, Kippen und Abheben zu sichern und sind dicht aneinander mit einem maximalen Abstand von 2,5 cm zu verlegen.

    Eine Ü-Kennzeichnung der einzelnen Gerüstbauteile ist nicht erforderlich, sofern es sich nicht um Systemgerüstbauteile handelt.

    Anforderungen an die Auflager

    Gerüstschuhe sind je nach der erforderlichen Tragfähigkeit und Art der Wand auszuwählen. Sie müssen entsprechend der Einbauanleitungen der Hersteller verwendet werden. Die Ableitung der Lasten in das Gebäude ist nach den technischen Baubestimmungen nachzuweisen. Kanthölzer müssen mit der vom Hersteller angegebenen Auflagertiefe (i.d.R. 8 - 10 cm) eingelegt werden. Gerüstschuhe, die mit Schrauben befestigt werden, benötigen mindestens zwei Befestigungspunkte in der Wand, wobei jeder einzelne die gesamte Last aufnehmen und ableiten muss. Beim Einsatz von Dübeln sind zusätzlich die Anforderungen des Dübelherstellers zu beachten.

  • Was ist beim Auf-, Ab,- oder Umbau von Montagegerüsten zu beachten?

    Der Auf-, Ab-, oder Umbau darf nur von unterwiesenen und geeigneten Personen unter Aufsicht einer fachkundigen Person erfolgen. Für die Montage ist eine Montageanweisung nach Nr. 4.2.2 der DGUV-Information 209-053 "Tätigkeiten an Aufzugsanlagen" zu erstellen. Die Gerüstbauteile sind vor dem Einbau einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Während der Montage des Gerüstes ist dieses mit dem Verbotszeichen "Zutritt verboten" zu kennzeichnen. Die Schachtzugänge sind vollflächig oder mit einer 100 cm hohen Absperrung bestehend aus einem dreiteiligen Seitenschutz zu sichern. Ab einer Absturzhöhe von 12 m ist dieser auf 110 cm zu erhöhen. Nach dem Aufbau ist jede einzelne Gerüstlage durch eine zur Prüfung befähigte Person nach §2 Abs. 6 BetrSichV zu prüfen und freizugeben. Die Dokumentierung der Prüfung muss anschließend zusammen mit der Kennzeichnung des Gerüsterstellenden Betriebes an jeder Gerüstlage gut sichtbar angebracht werden.

    Verwendung

    Montagegerüste dürfen nur von unterwiesenen und geeigneten Personen verwendet werden. Vor der Benutzung und in regelmäßigen Abständen ist der sichere Zustand des Gerüstes und die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen festzustellen. Diese Inaugenscheinnahme erfolgt durch eine Qualifizierte Person des Gerüstnutzers nach §4 Abs. 5 BetrSichV und wird auf Grundlage der Montageanweisung durchgeführt.