• Illustration einer Verkehrskreuzung mit Autos, Passanten in einer Stadt

Verkehrssicherheit in der Arbeitswelt

Das Sachgebiet "Verkehrssicherheit in der Arbeitswelt" beschäftigt sich mit den spezifischen Gefährdungen und Belastungen im Bereich der Verkehrssicherheit von Beschäftigten für folgende Themenfelder:

  • berufliche Verkehrsteilnahme
  • Wegesicherheit (Arbeits- und Dienstwege, sowie Wege zur Arbeit)
  • Mobilitätstrends
  • Aktionen zur Verkehrssicherheit in der Arbeitswelt
  • Mobilitätsmanagement
  • Beratung und Austausch zu Präventionsangeboten für Unternehmen und Beschäftigte

Neben den Fachexperten der deutschen Unfallversicherungsträger sind folgende Verbände, Institutionen und Unternehmen im Sachgebiet vertreten:

  • Deutscher Verkehrssicherheitsrat (DVR)
  • Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Österreich

Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

  • 1 Müssen in Firmenfahrzeugen Warnwesten vorhanden sein?

    Ja, seit 01.07.2014 sind Warnwesten in allen Fahrzeugen Pflicht (vgl.§ 53a Abs. 2 Nr. 3 StVZO). Dabei muss in jedem Pkw, Lkw und Bus unabhängig von der Anzahl der Insassen eine Warnweste mitgeführt werden. Diese muss der DIN EN 471 bzw. EN ISO 20471:2013 entsprechen.

    Darüber hinaus regelt im gewerblichen Bereich zudem § 31 UVV „Fahrzeuge“ DGUV Vorschrift 70 (nicht barrierefrei) / DGUV Vorschrift 71 (nicht barrierefrei) die Mitnahme von Warnkleidung. Danach hat der Unternehmer grundsätzlich maschinell angetriebene mehrspurige Fahrzeuge mit beispielsweise einer Warnweste für wenigstens einen Beschäftigten auszurüsten. Werden Fahrzeuge ständig mit mehr als einem Beschäftigten besetzt (z.B. Fahrzeugführer und Beifahrer), ist für jeden eine Warnweste bereitzustellen (siehe Durchführungsanweisung DGUV Vorschrift 70). Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die innerbetrieblich eingesetzt werden.

    Unabhängig von der ständigen Besetzung sollten stets Warnwesten für alle Fahrzeuginsassen zur Verfügung stehen. Denn bereits beim Verlassen des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum z. B. bei schlechter Wetterlage, Dunkelheit, Unfall oder Panne kann das Tragen einer Warnweste die Sicht- und Erkennbarkeit verbessern. Daher sollte die Warnkleidung auch nicht im Kofferraum, sondern möglichst so aufbewahrt werden, dass die Insassen die Warnkleidung vor dem Verlassen des Fahrzeugs anziehen können.

    Stand: Juni 2025

  • 2 Was ist beim Einsatz mobiler Navigationsgeräte zu beachten?

    Achten Sie bei der Beschaffung von Fahrzeugen auf festverbaute Vorrichtungen für Navigationsgeräte. Ist dies nicht möglich, können entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ggf. auch mobile Navigationsgeräte verwendet werden.

    Grundlegende Anforderungen enthält die Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge“ (DGUV Vorschrift 70 (nicht barrierefrei) / DGUV Vorschrift 71 (nicht barrierefrei)) im § 8 Abs. 1 „Plätze für Fahrzeugführer müssen so beschaffen sein, dass der Fahrzeugführer den Fahrweg überblicken und das Fahrzeug sicher führen kann“.

    Die StVO regelt im § 23 Abs. 1, dass der Fahrzeugführer dafür verantwortlich ist, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden.

    Der § 23 Abs. 1a der StVO regelt auch, wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

    1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

    2. entweder

    a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

    b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

    Weitere Informationen zu diesem Thema enthält die DGUV Information 211-031 (nicht barrierefrei)"Einsatz von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen".

    Bei der Benutzung von mobilen Navigationsgeräten in Fahrzeugen ist zu beachten:

    Halterung

    • Systeme verwenden, bei denen die Geräte eingerastet oder verriegelt werden, Universalhalterungen mit Klemmstück können die Geräte insbesondere bei Heckcrash nicht ausreichend sicher befestigen
    • wenn angeboten, dann möglichst crashtestgeprüfte Gerätehalterungen verwenden

    Montage

    • Montageanleitung des Herstellers beachten
    • die Kontaktstelle des Saugnapfes muss absolut sauber und fettfrei sein
    • in Sicht- und Reichweite des Fahrzeugführers anbringen, dabei ist die Körpergröße und die Bauart des Fahrzeuges zu beachten (z.B. die Schräge der Frontscheibe), Blendwirkung oder Spiegelung ist zu verhindern
    • die Sichtbarkeit von Warn- und Kontrollleuchten ist zu gewährleisten
    • das Sichtfeld des Fahrzeugführers auf die Straße darf nicht beeinträchtigt werden, auch hier ist die Körpergröße zu beachten
    • nicht in Lenkradnähe montieren, um ein unbeabsichtigtes Einhaken in das Navigationsgerät bzw. in die Halterung zu vermeiden
    • die Aufblasbereiche von Airbags freihalten
    • das Stromversorgungskabel sollte kurz und so verlegt sein, dass der Zugriff auf wichtige Bedienelemente im Fahrzeug nicht behindert wird

    Betrieb

    • Geräte vor der Fahrt programmieren, die Bedienung während der Fahrt stellt ein erhebliches Risiko dar
    • regelmäßig den sicheren und festen Sitz des Gerätes kontrollieren

    Wichtig ist auch, dass die Fahrzeugführer über die Benutzung mobiler Navigationsgeräte und der damit verbundenen Risiken unterwiesen werden.

    Stand: Juni 2025

  • 3 Müssen sich Zustellerinnen und Zusteller in ihrem Fahrzeug bei kurzen Fahrten stets anschnallen?

    Grundsätzlich sieht das Straßenverkehrsrecht eine Benutzungspflicht für vorgeschriebene Sicherheitsgurte vor. Von dieser Pflicht gibt es allerdings einige Ausnahmen. Ob diese Ausnahmen zur Geltung kommen, kann der Arbeitgeber mittels Betriebsanweisungen (im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung) regeln und beispielsweise eine stetige Anschnallpflicht verordnen.

    Eine dieser Ausnahmen betrifft den „Haus-zu-Haus-Verkehr“, wenn Personen im Leistungs- bzw. Auslieferungsbezirk ihr Fahrzeug regelmäßig in kurzen Zeitabständen verlassen müssen (§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO). Auf Grund der kurzen Distanzen zwischen den einzelnen Haltepunkten ist davon auszugehen, dass diese Strecken regelmäßig mit niedriger Geschwindigkeit (z. B. Schrittgeschwindigkeit) zurückgelegt werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nur für den tatsächlichen Haus-zu-Haus-Verkehr im Leistungs- bzw. Auslieferungsbezirk und nicht für Fahrten zwischen den Bezirken oder zum Erreichen oder Verlassen dieser.

    Die Kriterien zur Inanspruchnahme dieser Ausnahme werden von den Gerichten eng ausgelegt. Bereits Strecken von 300 Metern werden dabei grundsätzlich nicht mehr als kurz angesehen. Auch eine Geschwindigkeit von deutlich mehr als Schrittgeschwindigkeit ist in der Regel nicht mit der Ausnahme von der Gurtanlegepflicht vereinbar. Ebenso wenig wie das wiederholte Abbiegen oder Überqueren einer Vorfahrtsstraße, was für eine Einordnung in den fließenden Verkehr spricht. Werden also längere Strecken zwischen den einzelnen Stopps zurückgelegt oder mit annähernd „normaler“ Geschwindigkeit unter Einordnung in den fließenden Verkehr gefahren, wird diese Ausnahme regelmäßig nicht zum Tragen kommen und Zusteller müssen sich anschnallen.

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    Stand: Juni 2025

  • 4 Gibt es im Arbeitsschutzrecht eine Helmpflicht oder weitere verpflichtende Schutzausrüstung bei der Nutzung von Fahrrädern, Pedelecs oder E-Scootern?

    Nein, weder das staatliche noch das Regelwerk der Unfallversicherungsträger zum Arbeitsschutz sieht eine Pflicht zum Tragen eines Helms bei der Nutzung von Fahrrädern, Pedelecs oder E-Scootern vor. Abweichend davon ist im Straßenverkehrsrecht für manche Arten von Kleinkrafträdern (zum Beispiel S-Pedelecs oder Leicht- und Mofas) allerdings eine Helmpflicht vorgeschrieben. Weitere Schutzausrüstungen für Zweiradfahrende sind in Deutschland nicht verpflichtend.

    Unabhängig von einer Rechtspflicht empfiehlt die DGUV allerdings sowohl im beruflichen als auch privaten Kontext das Tragen eines geeigneten Helms. Dadurch wird das Risiko bei einem Unfall eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung zu erleiden deutlich minimiert. Unternehmer sollten daher im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten (beispielsweise durch eine Betriebsanweisung oder Unterweisungen) darauf hinwirken, dass ihre Beschäftigten bei der Benutzung von Fahrrädern, Pedelecs oder E-Scootern im Straßenverkehr einen Helm tragen.

    Wird ein Fahrrad, Pedelec oder E-Scooter als Arbeitsmittel bei betrieblich veranlassten Fahrten („Dienstfahrt“) benutzt, kann der Unternehmer das Tragen eines geeigneten Helms aufgrund seines Weisungsrechts mittels einer Betriebsanweisung anordnen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug vom Unternehmer zur Verfügung gestellt wird oder er dessen Verwendung nur ausdrücklich gestattet hat. In diesen Fällen muss der Unternehmer auch einen geeigneten Helm für die betriebliche Verwendung zur Verfügung stellen. In der Regel wird sich eine solche betriebliche Helmpflicht als notwendige Maßnahme aus der für die Tätigkeit durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung ergeben.

    Überlässt der Unternehmer seinen Versicherten ein Fahrrad, Pedelec oder einen E-Scooter auch für die Wege von zu Hause zur Arbeit und zurück, dann unterliegt das Tragen eines Helms zwar rechtmäßig nicht seiner Weisungsbefugnis, er sollte aber in der Vereinbarung über die Überlassung des Fahrzeugs (wie zum Beispiel beim „Dienstradleasing“) die Helmpflicht zur Vertragsbedingung machen. Zusätzlich sollte in den Vertragsbedingungen bzw. der Betriebsanweisung festgehalten werden, dass die Beschäftigten mindestens bei Dunkelheit auch reflektierende Kleidung als zusätzliche Schutzausrüstung zu tragen haben.

    Stand: Juni 2025

  • 5 Gibt es spezielle Vorschriften für die Prüfung von Fahrrädern, Pedelecs und E-Scooter im betrieblichen Einsatz?

    Ja, werden Fahrräder, Pedelecs oder E-Scooter ihrer ausschließlichen Bestimmung entsprechend von Versicherten als Fortbewegungsmittel für Betriebs- oder Dienstwege verwendet, so handelt es sich bei ihnen um Arbeitsmittel. Dabei ist es unerheblich, ob die Fahrzeuge vom Unternehmer zur Verfügung gestellt werden oder Versicherten gehören und ihre betriebliche Verwendung vom Unternehmer gestattet worden ist. Wie für andere Arbeitsmittel auch richten sich die Maßnahmen zur sicheren Verwendung im betrieblichen Einsatz nach der Betriebssicherheitsverordnung. Gemäß dieser Verordnung sind Art, Umfang und Fristen notwendiger Prüfungen grundsätzlich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln bzw. festzulegen.

    Darüber hinaus sind E-Scooter Fahrzeuge im Sinne der DGUV Vorschrift 70/71 und müssen nach dieser Vorschrift mindestens einmal jährlich durch einen Sachverständigen geprüft werden (§ 57 DGUV Vorschrift 70/71).

    Stand: Juli 2025

  • 6 Muss auch Ladung mit geringem Gewicht in PKW oder Kleintransportern bei betrieblichen Fahrten gesichert werden?

    Ja, Ladung muss gewichtsunabhängig immer gesichert werden. Wie die Ladungssicherung sicherheitstechnisch erfolgt, hängt von der zu transportierenden Ladung ab. Das bezieht sich auch nicht nur auf betriebliche Fahrten (§ 22 Abs. 1 DGUV Vorschrift 70/71 „Fahrzeuge“), sondern auf alle Fahrten, die stattfinden (§ 22 Abs. 1 StVO).

    Im Falle eines Unfalls, einer Gefahrenbremsung o.ä. können lose Gegenstände im Fahrzeug durch unkontrollierte Bewegungen die Insassen schwer oder tödlich verletzen. Daher müssen alle losen Gegenstände angemessen gesichert werden. Beispielsweise kann ein mitgeführter Rucksack zwischen Vorder- und Rücksitzen so eingeklemmt werden, dass er sich nicht unbeabsichtigt bewegen kann. Wenn dies nicht möglich ist, können beispielsweise Gurte, Netze o.ä. zur Sicherung verwendet werden.

    In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, dass durch die gesicherte Ladung keine neuen Gefährdungen entstehen und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, z. B. durch Sichteinschränkungen (§ 23 Abs. 1 StVO).

    Stand: Juni 2025

  • 7 Dürfen Drogen (auch Alkohol, Medikamente, Cannabis) während betrieblichen Fahrten im Straßenverkehr konsumiert werden?

    Aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht dürfen sich Beschäftigte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln wie auch Medikamenten nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (siehe DGUV Vorschrift 1 § 15 Abs. 1 und 2). Darüber hinaus können Unternehmer allerdings von ihrem Weisungsrecht Gebrauch machen und den Konsum bei der Arbeit untersagen. Eine betriebliche Regelung auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung kann in Form einer Anweisung oder als Betriebsvereinbarung getroffen werden.

    Lediglich bei bestimmten Berufsgruppen gibt es absolute Verbote zum Konsum von Drogen vor und während der Arbeit (z.B. DGUV Vorschrift 23).

    Bei Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten ist eine Gefährdung durch den Konsum von Drogen wie Alkohol, Cannabis oder härteren Drogen grundsätzlich zu unterlassen Deshalb ist ein Verbot des Konsums vor und während der Tätigkeit gerechtfertigt.

    Bei der Einnahme von Medikamenten muss die Verpackungsbeilage geprüft und ausgeschlossen werden, dass eine Gefährdung durch die Einnahme für die Tätigkeit besteht.

    Stand: Juni 2025

  • 8 Ist eine Sichteinschränkung nach hinten – beispielsweise durch Beklebung der Heckscheibe – aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht zulässig?

    Ja, aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht gibt es keine generelle Forderung, dass die Heckscheibe von Fahrzeugen durchsichtig sein muss. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Unternehmer ermitteln, ob trotz der Sichteinschränkung noch eine ausreichende Sicht des Fahrzeugführenden gegeben ist. Da die Heckscheibe insbesondere für den Fahrweg beim Rückwärtsfahren relevant ist und dieses Fahrmanöver generell eher risikoreich ist, ist von jeglicher Sichteinschränkung, besonders wenn keine weiteren Maßnahmen zur Verbesserung der Sicht getroffen werden, abzuraten.

    Sollen trotzdem sichteinschränkende Beklebungen angebracht werden oder verfügt das Fahrzeug über keine transparente Rückscheibe, so ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob Rückwärtsfahrten für die geplanten Tätigkeiten erforderlich sind. In den meisten Fällen werden sich rückwärtige Fahrbewegungen nicht gänzlich ausschließen lassen. Dann sind Maßnahmen festzulegen, die dem Fahrpersonal beim Rückwärtsfahren eine ausreichende Sicht auf dem Fahrweg ermöglichen. Typischerweise kommen hierzu geeignete Kamera-Monitor-Systeme zum Einsatz, die den rückwärtigen Fahrraum abdecken. Ist eine ausreichende Sicht auf den Bereich hinter dem Fahrzeug nicht möglich, muss eine Einweisung durch eine zweite Person erfolgen.

    Neben der arbeitsschutzrechtlichen Perspektive sind auch die verkehrsrechtlichen Auswirkungen einer eingeschränkten oder fehlenden Sicht nach hinten zu berücksichtigen. Hinweis: Nachträgliche Änderungen an Fahrzeugen können Auswirkungen auf die straßenverkehrsrechtliche Zulassung haben. Solche Änderungen können auch Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas sein (vgl.§ 22a Abs. 1 Nr. 3 StVZO).

    Stand: Juli 2025

  • 9 Kann die Position des Sattels auf der Sattelstütze eines Fahrrads ergonomisch angepasst werden?

    Ja, im Bereich der Gefährdungsbeurteilung sind befähigte Personen zu ermitteln, die aber nur nach Angaben des Herstellers in dem angegebenen Befestigungsbereich die Änderungen am Fahrrad durchführen dürfen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Befestigungsschrauben des Sattels oder der Sattelstütze mit dem vom Hersteller angegeben Anzugsmoment befestigt werden.

    Gebrochene Fahrradsattel-Befestigungsschrauben können zu schweren Sturzunfällen und damit zu schwerwiegenden Verletzungen des Fahrradfahrers / der Fahrradfahrerin führen. Ursächlich hierfür sind gelockerte Schrauben, die dafür sorgen, dass der Fahrradsattel in eine nicht vorgesehene Position, die außerhalb des vom Hersteller angegebenen Befestigungsbereiches liegt, verschoben wird.

    Stand: Juli 2025

  • 10 Ist das Tragen von Warnkleidung im Straßenverkehr sinnvoll?

    Ja, Warnkleidung ist für einige Tätigkeiten sogar vorgeschrieben. Um im Straßenverkehr rechtzeitig erkannt zu werden, ist der Sichtbarkeit von ungeschützten Verkehrsteilnehmenden, z.B. FußgängerInnen und RadfahrerInnen, eine hohe Bedeutung beizumessen.

    Die Nutzung von Warnkleidung verbessert dabei die Rundumsichtbarkeit der tragenden Personen. Warnkleidung bietet die Möglichkeit, bei allen Sichtverhältnissen besser wahrgenommen zu werden.

    Warnkleidung besteht aus Materialen mit hochsichtbaren Farben (fluoreszierende Farben) für eine gute Sichtbarkeit bei Tageslicht und in der Dämmerung sowie retroreflektierenden Streifen vor allem für die Nachtsichtbarkeit.

    Stand: Juli 2025

  • 11 Was bedeutet "der Tote Winkel ?

    Mit dem Begriff Toter Winkel sind Bereiche rund um das Fahrzeug gemeint, die Fahrzeugführende nicht oder schlecht über direkte und/oder indirekte Sicht einsehen können. Ein Toter Winkel kann nie ganz ausgeschlossen werden und soll als bekannter Begriff bestehen bleiben, vor allem auch zur Sensibilisierung.

    Ein Toter Winkel nach der oben genannten Definition kann bei Fahrzeugen aller Fahrzeugklassen auftreten. Mit zunehmenden Dimensionen des Fahrzeugs wird die Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins und auch die Abmessung solcher Toten Winkel in der Regel immer größer. Aufgrund der Fahrzeugabmessungen und Anzahl der Fahrzeugspiegel liegt ein Schwerpunkt bei Nutzfahrzeugen zur Güter- und Personenbeförderung von über 3,5 Tonnen. Das darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch bei Fahrzeugen anderer Fahrzeugklassen (z.B. Pkw oder Transporter) zu ermitteln ist, ob Tote Winkel im Sichtfeld der Fahrzeugführenden bestehen und gegebenenfalls Maßnahmen zu ihrer Minimierung zu ergreifen sind.

    Selbst wenn technisch eine direkte oder indirekte Sicht rund um das Fahrzeug möglich ist, so können Teilnehmende am Straßenverkehr nie alle Sichtbereiche gleichzeitig überblicken und zeitgleich den Blick auf den Verkehr richten. Besonders in komplexen Verkehrssituationen kann dies dazu führen, dass Personen oder Objekte in den oben definierten Toten Winkeln trotz theoretisch möglicher Sichtverbindung übersehen werden. Aus diesem Grund müssen Maßnahmen zur Einsicht in Tote Winkel am Fahrzeug unbedingt nach dem aktuellen Stand der Technik ergriffen werden.

    Auch aufgrund des hohen Unfallaufkommens steht vor allem die gegenseitige Rücksichtnahme mit einem Perspektivwechsel für die jeweils anderen Verkehrsteilnehmenden im Mittelpunkt.

Weiterführende Informationen

Leitung des Sachgebiets
Maraike Tonzel
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
Geschäftsbereich Prävention
Regelwerk und Arbeitssicherheit
Ottenser Hauptstraße 54
22765 Hamburg
Tel.: +49 40 3980-1996
Stellvertretende Leitung des Sachgebiets
Sarah Langer
Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
Präventionsabteilung
Referat Verkehrssicherheit
Gustav-Heinemann-Ufer 130
50968 Köln
Tel.: +49 221 3778-5725