Arbeitsmedizinische Vorsorge

Stilisierte Figur in weißem Kittel mit Stethoskop udn Klemmbrett

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Gemäß der Verordnung über Arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) haben Arbeitgeber auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge ihrer Beschäftigten zu sorgen. Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Ärztinnen oder Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu beauftragen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge findet im Gegensatz zur arbeitsmedizinisch-toxikologischen Beratung als individuelle Arbeitsschutzmaßnahme zwischen ärztlichem Personal und Beschäftigten statt. Sie kann technische und organisatorische Maßnahmen nicht ersetzen, jedoch ggf. wirksam ergänzen.

Grundsätzlich unterscheidet man drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge:

  • Pflichtvorsorge
    Für Tätigkeiten mit den im Anhang der ArbMedVV gelisteten Gefahrstoffen (z. B. Benzol und Kohlenmonoxid) ist unter den dort genannten Umständen ebenso wie bei Tätigkeiten mit den gelisteten Biostoffen, bei bestimmten physikalischen Einwirkungen oder bei sonstigen Tätigkeiten (z. B. Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3) eine Pflichtvorsorge vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen.
  • Angebotsvorsorge
    Angebotsvorsorge ist Beschäftigten unter bestimmten Bedingungen (siehe Anhang 1 der ArbMedVV, z. B. bei Arbeiten in Frachtcontainern mit Schimmelpilzbefall oder bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern) vor Aufnahme der Tätigkeiten und dann in regelmäßigen Abständen persönlich in schriftlicher Form oder in Textform (zum Beispiel per E-Mail) anzubieten. Auch beim Auftreten von Erkrankungen, die ursächlich im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Beschäftigten stehen, ist eine Angebotsvorsorge anzubieten.
  • Wunschvorsorge
    Über die Pflicht- und Angebotsvorsorge hinaus ist den Beschäftigten auf ihren Wunsch hin eine Wunschvorsorge zu ermöglichen, es sei denn, aufgrund der Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht mit einer Gesundheitsgefährdung zu rechnen.

Nach Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge erhalten sowohl die Arbeitgeber als auch die Beschäftigten eine Vorsorgebescheinigung. Diese enthält den Anlass und das Datum der Vorsorge sowie den aus ärztlicher Sicht notwendigen Termin für die nächste Vorsorge. Die Beschäftigten sind über die Ergebnisse und Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge individuell zu beraten.

Das ärztliche Personal hat die Ergebnisse und Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu dokumentieren und auszuwerten. Ergibt die Auswertung Hinweise darauf, dass die getroffenen Schutzmaßnamen für die Beschäftigten nicht ausreichen, so ist dies den Arbeitgebern mitzuteilen. Bei personenspezifischen Gründen ist dazu vorher die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen. In der Folge muss die Gefährdungsbeurteilung durch die Arbeitgeber überprüft und es müssen unverzüglich erforderliche Schutzmaßnahmen getroffen werden.


Weitere Informationen

Ansprechpartner

Dr. Hans-Peter Fröhlich
Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik

Tel: 0621 183-5933