Maßnahmen bei chemischer Gefährdung

Stilisierte Person mit Gasmaske

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Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass ein Frachtcontainer begast ist oder sein könnte, sind zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen Maßnahmen entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 512 "Begasungen" zu ergreifen. Dabei unterscheidet die TRGS 512 zwischen Frachtcontainern, die mit hoher Wahrscheinlichkeit begast sind, und solchen, bei denen eine Begasung nicht auszuschließen ist. Ist von einer Belastung des Frachtcontainers durch Industriechemikalien oder Emissionen aus Naturprodukten auszugehen, sind ebenfalls Maßnahmen zu treffen, die in den jeweiligen Abschnitten auf dieser Seite beschrieben werden.


  • Maßnahmen beim Öffnen begaster Frachtcontainer

    Maßnahmen beim Öffnen begaster Frachtcontainer

    Begaste Frachtcontainer dürfen nicht ohne Freigabe geöffnet oder betreten werden. Es besteht Lebensgefahr! Stattdessen sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

    • Wenn nicht bereits erfolgt, ist die Gefahrstoffkonzentration im Innenraum des geschlossenen Frachtcontainers durch eine fachkundige Person mit einem ausreichend selektiven Messsystem von außen zu prüfen.
    • Ein Sicherheitsbereich von mindestens 10 Metern um die zu öffnende Containertür ist festzulegen und zu kennzeichnen.
    • Die Belüftungsdauer ist durch eine sachkundige Person festzulegen.
    • Der Frachtcontainer darf nur unter geeignetem Atemschutz geöffnet und gelüftet werden. Die entsprechenden Informationen zum Atemschutz finden Sie in der "Übersicht Begasungsmittel" im Downloadbereich.
    • Nach Ablauf der Belüftungsphase ist die Begasungsmittel-Restkonzentration zu ermitteln (Freimessung). Erst wenn sichergestellt ist, dass keine weitere Gefahr für die Gesundheit der Beschäftigten besteht, erfolgt die Freigabe zur Entladung.

    Die Freigabebescheinigung verliert spätestens nach 24 Stunden ihre Gültigkeit, wenn der Frachtcontainer nicht unmittelbar entladen und wieder verschlossen wird.

    Lässt sich aufgrund der Art des Ladegutes und seiner Stauung die Gefahrstoffkonzentration durch Lüftung nicht auf gesundheitlich unbedenkliche Werte senken, ist der Container unter geeignetem Atemschutz zu entladen. Das Ladegut muss anschließend in geöffneter Verpackung in geeigneten und gegen unbefugtes Betreten gesicherten Hallen so lange belüftet werden, bis die Beurteilungsmaßstäbe unterschritten sind. Informationen zu den Beurteilungsmaßstäben finden Sie in der "Übersicht Begasungsmittel" im Downloadbereich.

  • Maßnahmen beim Öffnen von Frachtcontainern mit Begasungsmittel-Verdacht

    Maßnahmen beim Öffnen von Frachtcontainern mit Begasungsmittel-Verdacht

    Ist der Frachtcontainer nicht als begast gekennzeichnet, besteht aber dennoch ein Verdacht auf das Vorhandensein von Begasungsmitteln, so sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

    • Die Gefahrstoffkonzentration im Innenraum des geschlossenen Frachtcontainers ist durch eine fachkundige Person mit einem ausreichend selektiven Messsystem zu prüfen.
    • Überschreitet eine Begasungsmittelkonzentration den zugehörigen Beurteilungswert (s. "Übersicht Begasungsmittel" im Downloadbereich), ist ein Sicherheitsbereich von mindestens 10 Metern um die zu öffnende Containertür festzulegen und zu kennzeichnen. Das weitere Vorgehen entspricht demjenigen beim Öffnen begaster Frachtcontainer.
    • Der Frachtcontainer ist einer Sichtprüfung auf mögliche Begasungsmittelreste (z. B. Pulver, Beutel, Tüten) zu unterziehen.

    Werden bei der Sichtprüfung Begasungsmittelreste vorgefunden oder treten beim Öffnen und Entladen Geruchswahrnehmungen, Reizungen und/oder Übelkeit bei Beschäftigen auf, ist der Frachtcontainer sofort wieder zu verschließen und gegen unbefugtes Öffnen zu sichern. Die verantwortliche Person ist zu informieren. Der Verdacht auf vorhandene Begasungsmittel lässt sich ggf. durch messtechnische Überprüfung bestätigen. Im Zweifelsfall ist wie mit begasten Frachtcontainern (s. o.) zu verfahren.

  • Maßnahmen beim Öffnen von Frachtcontainern mit Verdacht auf eine Belastung durch Industriechemikalien

    Maßnahmen beim Öffnen von Frachtcontainern mit Verdacht auf eine Belastung durch Industriechemikalien

    Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass ein Frachtcontainer mit Gasen und Dämpfen von Industriechemikalien belastet ist, sind zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen Maßnahmen in Anlehnung an die Vorgehensweise bei einer Belastung mit Begasungsmitteln zu ergreifen (s. o.). Dies betrifft insbesondere die Festlegung eines Sicherheitsbereichs, die Lüftung und das Tragen von Atemschutz. Die Freigabe durch eine sachkundige Person nach TRGS 512 entfällt in diesem Fall.

    Vor dem Entladen soll durch Belüften sichergestellt sein, dass die Belastungen unterhalb der Beurteilungsmaßstäbe liegen. Die entsprechenden Informationen zu den Beurteilungsmaßstäben finden Sie in der "Übersicht Industriechemikalien" im Downloadbereich.

  • Maßnahmen beim Öffnen von Frachtcontainern mit Verdacht auf eine Belastung durch Emissionen aus Naturprodukten

    Maßnahmen beim Öffnen von Frachtcontainern mit Verdacht auf eine Belastung durch Emissionen aus Naturprodukten

    Hat die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass ein Frachtcontainer mit Emissionen aus Naturprodukten belastet ist, sind zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen Maßnahmen in Anlehnung an die Vorgehensweise bei einer Belastung mit Begasungsmitteln zu ergreifen (s. o.). Dies betrifft insbesondere die Festlegung eines Gefahrenbereichs, die Lüftung und das Tragen von Atemschutz. Die Freigabe durch eine sachkundige Person nach TRGS 512 entfällt in diesem Fall.

    Vor dem Entladen soll durch Belüften sichergestellt sein, dass keine Gefährdungen durch Emissionen aus Naturprodukten auftreten.

Längeres Lüften vor dem Öffnen und Entladen der Frachtcontainer kann das Gesundheitsrisiko für die Beschäftigten deutlich verringern. Die Lüftungsdauer ist dabei abhängig von der Packungsdichte der Ladung.

Eine für den Empfänger kostengünstige und einfache Verfahrensweise, sich gegen Gefährdungen durch Begasungsmittel beim Öffnen und Entladen von Frachtcontainern zu schützen, besteht darin, bereits bei der Bestellung der Waren eine Anlieferung im entgasten Zustand zu verlangen (z. B. durch Entgasung im Herkunftsland). Bei Waren, die nicht begast werden müssen, sollte verlangt werden, dass bei der Verladung und zur Verpackung der Waren ausschließlich Harthölzer oder hitzebehandelte Holzverpackungen, Stauhölzer und Holzpaletten verwendet werden ("HT"-Kennzeichnung nach ISPM 15).