Cadmium

Bild: IFA

CAS-Nummer: 7440-43-9 (Cadmium)

Aufnahmeweg(e): inhalativ, Cadmiumverbindungen sind z.T. hautresorptiv


  • Einstufung nach CLP-Verordnung

    Cadmium:

    Karzinogenität 1B; H350
    Keimzellmutagenität 2; H341
    Reproduktionstoxizität 2; H361
    Akute Toxizität (Einatmen) 2; H330
    Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) 1; H372
    Gewässergefährdend (akut) 1; H400
    Gewässergefährdend (chronisch) 1; H410

    zur weiteren Bewertung siehe Stoffdatenblatt in der GESTIS-Stoffdatenbank

    Cadmiumverbindungen:

    Akute Toxizität (Verschlucken) 4*; H302
    Akute Toxizität (Hautkontakt) 4*; H312
    Akute Toxizität (Einatmen) 4*; H332
    Gewässergefährdend (akut) 1; H400
    Gewässergefährdend (akut) 1; H410
    * Mindesteinstufung

    zur weiteren Bewertung siehe Stoffdatenblatt in der GESTIS-Stoffdatenbank

  • Verbindliche Beurteilungsmaßstäbe für die inhalative Exposition nach TRGS 900 und 910

    Arbeitsplatzgrenzwert: 2,0 µg/m3* (E) Überschreitungsfaktor 8 (II)

    * Gültig für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen. Die Konzentrationen beziehen sich auf den Elementgehalt von Cadmium.
    (E) Einatembare Fraktion

    Der Arbeitsplatzgrenzwert gilt nur für den E-Staub und deckt die nicht-krebserzeugende Wirkung (Nierentoxizität) ab. Die krebserzeugende Wirkung und der entsprechende Eintrag für den A-Staub in der TRGS 910 sind zu berücksichtigen.

    Akzeptanzkonzentration: 0,9 µg/m3* (A)
    Toleranzkonzentration: 2,0 µg/m3* (A) Überschreitungsfaktor 8

    * Gültig für Cadmium und Cd-Verbindungen, die als Krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind. Die Konzentrationen beziehen sich auf den Elementgehalt von Cadmium.
    (A) Alveolengängige Fraktion

    zur Ableitung siehe Begründungspapier zur Exposition-Risiko-Beziehung für Cadmium des Ausschusses für Gefahrstoffe

  • Stoffspezifische Äquivalenzwerte im biologischen Material zur Akzeptanz- und Toleranzkonzentration nach TRGS 910

    Es wurden keine stoffspezifischen Äquivalenzwerte festgelegt.

    Es bestehen keine Expositionsäquivalenten der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission).

  • Biologische Grenzwerte

    Zurzeit gibt es für diesen Stoff keinen Biologischen Grenzwert nach TRGS 903.

    Für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen existiert ein Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert (BAR) von 1 µg/L im Vollblut (für Nichtraucher abgeleitet) und von 0,8 µg/L im Urin (für Nichtraucher abgeleitet).

    Für weitere Infos siehe aktuelle MAK- und BAT-Werte-Liste.

  • Sonstige Beurteilungsmaßstäbe (Innenraumrichtwerte, Außenluftkonzentrationen)
    • Zielwert für Cadmium in der Außenluft gemäß 39. BImSchV: 5 ng/m3 als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt
    • Grenzwert für Cadmium im Trinkwasser gemäß TrinkwV: 3 µg/L
  • Berufskrankheit(en)

    BK-Nr. 1104: Erkrankungen durch Cadmium oder seine Verbindungen

    • Nichtmaligne Erkrankungen:
      Atemwege und Lunge: Chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen und entzündliche Reizzustände im Bereich der oberen Atemwege, Lungenemphysem
      Niere: Toxische Tubulopathie
      Knochen: Osteomalazie
    • Bösartige Erkrankungen:
      Lungenkrebs, Nierenkrebs

    Für weitere Infos siehe Merkblatt zur BK 1104 des ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit sowie wissenschaftliche Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dazu.

  • Betroffene Tätigkeiten / Arbeitsbereiche
    • Zinkgewinnung, Bleigewinnung, Kupfergewinnung
    • Verhüttung edelmetallhaltigen Scheideguts
    • Stückverzinkung
    • Eisenerzsinteranlagen
    • Beschichtung von Metallen und Legierungen
    • Herstellung von Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
    • Galvanisieren
    • Löten (insbesondere cadmiumhaltige Hartlote, aber auch Weichlote)
    • Schweißen und Schneiden sowie mechanische Bearbeitung cadmiumhaltiger Materialien
    • Cadmiumpigment-Herstellung
    • Spezialglas-Herstellung
    • Herstellung und Verarbeitung cadmiumhaltiger Emails, keramischer Farben und Glasuren (auch Töpfereien, Porzellanherstellung)
    • Verwendung löslicher Cadmiumverbindungen in der Foto-, Glas-, Gummi- und Schmuckindustrie
    • Herstellung und Verwendung von löslichen Cadmiumverbindungen, Cadmiumpigmenten sowie cadmiumhaltigen Stabilisatoren und Katalysatoren
    • Verarbeiten und Verbrennen cadmiumhaltiger Abfall- und Altmaterialien, Entfernen cadmiumhaltiger Anstriche (z. B. durch Abbrennen)
    • Einsatz cadmiumhaltiger Elemente und Ersatzteile in der Fernseh-, Mess-, Regel- und Reaktortechnik sowie in der Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugindustrie
    • Fotovoltaik, z. B. Cadmiumtellurid
  • Messverfahren

    IFA Arbeitsmappe Kennzahl 7808

    DGUV Information 213-554 Verfahren 02/03

    Die genannten Verfahren sind als geeignete Messverfahren gemäß Ausschuss für Gefahrstoffe gelistet (s. AGS-Liste geeigneter Messverfahren).

  • Expositionsdaten

    Cadmium (A-Fraktion)

    In der IFA-Expositionsdatenbank MEGA sind für den Datenzeitraum 2011 bis 2020 insgesamt 681 Arbeitsplatzmesswerte mit Expositionsbezug (Schichtmittelwerte, tätigkeitsbezogene Werte oder Kurzzeitwerte) bei üblichen betrieblichen Situationen zu Cadmiumverbindungen in der alveolengängigen Staubfraktion (A-Fraktion) dokumentiert. Zur Beurteilung werden die Akzeptanzkonzentration und die Toleranzkonzentration nach dem Konzept der Expositions-Risiko-Beziehung – Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 - herangezogen.

    Verteilung der Messwerte auf auf die Risikobereiche
    hohes Risiko 2,5 % > 2 μg/m3
    mittleres Risiko 1,9 % > 0,9 μg/m3 bis 2 μg/m3
    niedriges Risiko 95,6 % ≤ 0,9 μg/m3

    für ausführliche Informationen zur A-Staub-Fraktion siehe Expositionsdaten zu Cadmium (A-Staub) (PDF, 83 kB, nicht barrierefrei)

    Cadmium (E-Fraktion)

    In der IFA-Expositionsdatenbank MEGA sind für den Datenzeitraum 2011 bis 2020 insgesamt 1 314 Arbeitsplatzmesswerte mit Expositionsbezug (Schichtmittelwerte, tätigkeitsbezogene Werte oder Kurzzeitwerte) bei üblichen betrieblichen Situationen zu Cadmiumverbindungen in der einatembaren Staubfraktion (E-Fraktion) dokumentiert. Zur Beurteilung wird der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 2,0 μg/m3 (E-Fraktion) aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 herangezogen.

    Verteilung der Messwerte bezüglich des AGW
    AGW überschritten 4,1 % > 2,0 μg/m3
    AGW eingehalten 94,2 % ≤ 2,0 μg/m3
    Bei 1,7 % der Messwerte ist keine Beurteilung möglich.

    für ausführliche Informationen zur E-Staub-Fraktion siehe Expositionsdaten zu Cadmium (E-Staub) (PDF, 128 kB, nicht barrierefrei)

    Weitere Expositionsdaten zu Cadmium und Cadmiumverbindungen siehe Publikationen basierend auf der IFA-Expositionsdatenbank MEGA.

  • Schutzmaßnahmen (z. B. stoffspezifische TRGS)

    TRGS 561 Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

  • Weitergehende Hinweise

    Arbeitgebende müssen ein Expositionsverzeichnis nach §14 Absatz 3 GefStoffV führen, wenn ihre Beschäftigten während ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B exponiert sind. Das Expositionsverzeichnis kann in der ZED erstellt und gepflegt werden.

  • Stoffspezifische Äquivalenzwerte im biologischen Material zur Akzeptanz- und Toleranzkonzentration nach TRGS 910

    Es wurden keine stoffspezifischen Äquivalenzwerte festgelegt.

    Es bestehen keine Expositionsäquivalenten der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission).

Weitere Informationen

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 'Arbeitsplatzgrenzwerte'

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 'Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen'

Begründungspapier zur Exposition-Risiko-Beziehung für Cadmium des Ausschusses für Gefahrstoffe

MAK- und BAT-Werte-Liste

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)

Merkblatt zur BK 1104

wissenschaftliche Stellungnahme zur BK 1104

IFA Arbeitsmappe Kennzahl 7808

DGUV Information 213-554 Verfahren 02/03

AGS-Liste geeigneter Messverfahren

IFA-Expositionsdatenbank MEGA

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 561 'Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen'

Ansprechperson

Dipl.-Chem. Katrin Pitzke

Chemische und biologische Einwirkungen

Tel: +49 30 13001-3200
Fax: +49 30 13001-38001