Nickel

Bild: IFA

CAS-Nummer: 7440-02-0 (Nickel)

Aufnahmeweg(e): inhalativ


  • Einstufung nach CLP-Verordnung

    Nickel:

    Karzinogenität 2; H351
    Sensibilisierung der Haut 1; H317
    Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) 1; H372

    zur weiteren Bewertung siehe Stoffdatenblatt in der GESTIS-Stoffdatenbank

    Nickelverbindungen:

    Die einzelnen Nickelverbindungen sind unterschiedlich eingestuft.

    zur weiteren Bewertung siehe GESTIS-Stoffdatenbank

  • Verbindliche Beurteilungsmaßstäbe für die inhalative Exposition nach TRGS 900 und 910

    Arbeitsplatzgrenzwerte:

    6,0 µg/m3* (A) Überschreitungsfaktor 8 (II)
    Dieser Wert gilt nur für Nickelmetall.
    30,0 µg/m3* (E) Überschreitungsfaktor 8 (II)
    Dieser Wert gilt für Nickel und Nickelverbindungen.

    * Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung der Arbeitsplatzgrenzwerte nicht befürchtet zu werden. Für als Krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestufte Nickelverbindungen siehe Akzeptanz- und Toleranzkonzentration. Eine Beurteilung anhand des AGW für Nickelmetall kann dann erfolgen, wenn ausschließlich Nickelmetall vorliegt. Sofern bei Tätigkeiten nickelhaltige Stäube entstehen, bei denen nur eine Oberflächenoxidation zu unterstellen ist, sind diese wie nickelmetallhaltige Gemische zu behandeln. Bei thermischen Verfahren in Gegenwart von Luftsauerstoff ist grundsätzlich eine Bildung von oxidischen Nickelverbindungen anzunehmen. Dies ist beispielsweise beim Schweißen (Elektroden oder Draht) und thermischen Schneiden mit bzw. von Legierungen, beim Metallspritzen von Legierungen, beim Schmelzen und Gießen von Legierungen und beim Schleifen und Trennen von Legierungen mit   der Fall.

    Akzeptanzkonzentration: 6,0 µg/m3** (A)
    Toleranzkonzentration: 6,0 µg/m3** (A) Überschreitungsfaktor 8

    ** Gültig für Nickelverbindungen, die als Krebserzeugend Kategorie 1A oder 1B eingestuft sind.

    Die Toleranzkonzentration wurde aufgrund der nicht krebserzeugenden Wirkung festgelegt. Dieser Wert stimmt in diesem Fall mit der Höhe der Akzeptanzkonzentration überein, der Bereich des mittleren Risikos entfällt damit. Die Konzentrationen beziehen sich bei allen verbindlichen Beurteilungsmaßstäben auf den Elementgehalt von Nickel.

    (A) Alveolengängige Fraktion
    (E) Einatembare Fraktion

    zur Ableitung siehe Begründungspapiere zum Arbeitsplatzgrenzwert für Nickelmetall, zum Arbeitsplatzgrenzwert für Nickel und Ni-Verbindungen im E-Staub sowie zur Exposition-Risiko-Beziehung für Nickelverbindungen des Ausschusses für Gefahrstoffe

  • Stoffspezifische Äquivalenzwerte im biologischen Material zur Akzeptanz- und Toleranzkonzentration nach TRGS 910

    Es wurden keine stoffspezifischen Äquivalenzwerte festgelegt.

    Zu bestehenden Expositionsäquivalenten der Ständigen Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft (MAK-Kommission) siehe aktuelle MAK- und BAT-Werte-Liste.

  • Biologische Grenzwerte

    Zurzeit gibt es für diesen Stoff keinen Biologischen Grenzwert nach TRGS 903.

    Für Nickel und seine Verbindungen existiert ein Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert (BAR) von 3 µg/L im Urin.

    Für weitere Infos siehe aktuelle MAK- und BAT-Werte-Liste.

  • Sonstige Beurteilungsmaßstäbe (Innenraumrichtwerte, Außenluftkonzentrationen)
    • Nach den WHO Air Quality Guidelines for Europe liegt bei einer lebenslangen Exposition gegenüber einer Konzentration von 1 µg/m3 Nickel, die Wahrscheinlichkeit an Lungenkrebs zu erkranken bei 4 * 10-4
    • Zielwert für Nickel in der Außenluft gemäß 39. BImSchV: 20 ng/m3 als Gesamtgehalt in der PM10-Fraktion über ein Kalenderjahr gemittelt
    • Grenzwert für Nickel im Trinkwasser gemäß TrinkwV: 20 µg/L
  • Berufskrankheit(en)

    BK-Nr. 4109: Bösartige Neubildungen der Atemwege und der Lungen durch Nickel oder seine Verbindungen

    • Krebserkrankungen im Bereich des Bronchialsystems sowie der Nasenhaupt- und Nasennebenhöhlen

    Für weitere Infos siehe Merkblatt zur BK 4109 des ehemaligen Bundesministeriums für Arbeit.

  • Betroffene Tätigkeiten / Arbeitsbereiche
    • Schweißen, Schneiden, Schleifen nickelhaltiger Legierungen sowie das thermische Spritzen (Flamm-, Lichtbogen-, Plasmaspritzen) mit nickelhaltigen Spritzzusätzen
    • Nickelerz-Aufbereitung
    • Nickelraffination
    • Nickelschmelzen
    • Herstellung nickelhaltiger Legierungen
    • Galvanotechnik (elektrolytische Vernickelung)
    • Herstellung von Ni-Cd-Batterien
    • Magnetherstellung
    • Einsatz in der Glas- und Keramikindustrie und Emaillierungen
    • Herstellung nickelhaltiger Farben, Lacke
    • Modeschmuckherstellung
    • Elektrolytische Abscheidung von Nickel unter Verwendung unlöslicher Anoden
    • Herstellen und Verarbeiten von Nickel und Nickelverbindungen in Pulverform
    • Fabrikation nickelhaltiger Spezialstähle (z. B. Ferronickel)
    • Plattieren (mechanisches Vernickeln)
    • Verwendung von feinverteiltem Nickel als großtechnischem Katalysator in der organischen Chemie (z. B. bei der Fetthärtung)
    • In zahntechnischen Laboratorien spielten nickelhaltige Legierungen bis in die 1990er Jahre eine Rolle
    • Nickeltetracarbonyl: bei der Herstellung von Reinstnickel nach dem Mond-Verfahren (thermische Zersetzung von Nickeltetracarbonyl zu Nickel und Kohlenmonoxid), häufig als Katalysator und Ausgangsprodukt für andere metallorganische Nickelverbindungen
  • Messverfahren

    IFA Arbeitsmappe Kennzahl 7808

    DGUV Information 213-510 Verfahren 03

    Die genannten Verfahren sind als geeignete Messverfahren gemäß Ausschuss für Gefahrstoffe gelistet (s. AGS-Liste geeigneter Messverfahren).

  • Expositionsdaten

    Nickel (A-Fraktion)

    Expositionsdatenbank MEGA sind für den Datenzeitraum 2011 bis 2020 insgesamt 4 196 Arbeitsplatzmesswerte mit Expositionsbezug (Schichtmittelwerte, tätigkeitsbezogene Werte oder Kurzzeitwerte) bei üblichen betrieblichen Situationen zu Nickelverbindungen in der alveolengängigen Staubfraktion (A-Fraktion) dokumentiert. Zur Beurteilung werden die Akzeptanzkonzentration (AK) und die Toleranzkonzentration (TK) nach dem Konzept der Expositions-Risiko-Beziehung - Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 - herangezogen.

    Verteilung der Messwerte auf auf die Risikobereiche
    AK/TK überschritten 11,1 % > 6 μg/m3
    AK/TK eingehalten 88,9 % ≤ 6 μg/m3

    für ausführliche Informationen zur A-Staub-Fraktion siehe Expositionsdaten zu Nickel (A-Staub) (PDF, 108 kB, nicht barrierefrei)

    Nickel (E-Fraktion)

    In der IFA-Expositionsdatenbank MEGA sind für den Datenzeitraum 2011 bis 2020 insgesamt 8 363 Arbeitsplatzmesswerte mit Expositionsbezug (Schichtmittelwerte, tätigkeitsbezogene Werte oder Kurzzeitwerte) bei üblichen betrieblichen Situationen zu Nickelverbindungen in der einatembaren Staubfraktion (E-Fraktion) dokumentiert. Zur Beurteilung wird der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) von 30 μg/m3 (E-Fraktion) aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 herangezogen.

    Verteilung der Messwerte auf bezüglich des AGW
    AGW überschritten 11,8 % > 30 μg/m3
    AGW eingehalten 88,2 % ≤ 30 μg/m3

    für ausführliche Informationen zur E-Staub-Fraktion siehe Expositionsdaten zu Nickel (E-Staub) (PDF, 127 kB, nicht barrierefrei)

    Weitere Expositionsdaten zu Nickel und Nickelverbindungen siehe Publikationen basierend auf der IFA-Expositionsdatenbank MEGA.

  • Schutzmaßnahmen (z. B. stoffspezifische TRGS)

    TRGS 561 Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen

  • Weitergehende Hinweise

    Arbeitgebende müssen ein Expositionsverzeichnis nach §14 Absatz 3 GefStoffV führen, wenn ihre Beschäftigten während ihrer beruflichen Tätigkeit gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B exponiert sind. Das Expositionsverzeichnis kann in der ZED erstellt und gepflegt werden.

Weitere Informationen

Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung)

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 'Arbeitsplatzgrenzwerte'

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910 'Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen'

MAK- und BAT-Werte-Liste

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV)

Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV)

IFA Arbeitsmappe Kennzahl 7808

DGUV Information 213-510 Verfahren 03

AGS-Liste geeigneter Messverfahren

Merkblatt zur BK 4109

WHO Air Quality Guidelines for Europe

IFA-Expositionsdatenbank MEGA

Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 561 'Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen'

Ansprechperson

Dipl.-Chem. Katrin Pitzke

Chemische und biologische Einwirkungen

Tel: +49 30 13001-3200
Fax: +49 30 13001-38001