Alle bis zum 31.12.2010 beteiligten Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte.
Seit 01.01.2011 müssen am Durchgangsarztverfahren Beteiligte über die Schwerpunktbezeichnung "Unfallchirurgie" oder die Zusatzbezeichnung "Spezielle Unfallchirurgie" verfügen. Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte ohne Schwerpunktbezeichnung "Unfallchirurgie“ bzw. Zusatzbezeichnung "Spezielle Unfallchirurgie“ dürfen nur solche ambulanten Operationen durchführen und abrechnen, die in der Anlage zu den Grundsätzen Ambulantes Operieren in der Gesetzlichen Unfallversicherung (PDF, 100 kB, nicht barrierefrei) aufgeführt sind. Andere Leistungen nur mit vorheriger Genehmigung durch den Unfallversicherungsträger.
Der Begriff durchgangsärztliche Verfügbarkeit erfordert grundsätzlich die Präsenz der Durchgangsärztin/des Durchgangsarztes in der Praxis in der Zeit von Montag bis Freitag von 9.00 bis 16.00 Uhr. Bei kurzzeitiger Abwesenheit muss die Praxis geöffnet sein und die Durchgangsärztin/der Durchgangsarzt diese innerhalb kürzester Zeit erreichen können.
Während der „durchgangsärztlichen Verfügbarkeit“ besteht die Möglichkeit, sich an einem Tag in der Woche durchgangsärztlich vertreten zu lassen. Primär anzustreben ist eine ständige Vertretung in der Praxis. Ist dies nicht möglich, besteht die Möglichkeit der Vertretung durch andere Durchgangsärztinnen /Durchgangsärzte, sofern deren Standort nicht weiter als 10 km entfernt oder innerhalb 30 Minuten erreichbar ist. Diese Vertretungsregelung ist durch schriftliche Vereinbarung mit der Vertreterin/dem Vertreter sicherzustellen. Auf diese Vertretungsregelung ist durch Aushang am Praxiseingang, Ansage auf dem Anrufbeantworter und ggf. Eintrag auf der Praxis-Website hinzuweisen. Soweit am Praxisstandort mehr als eine Durchgangsärztin/ein Durchgangsarzt tätig sind, ist die durchgangsärztliche Verfügbarkeit innerhalb der Praxis zu gewährleisten. Hinweise zu den Vertretungsmöglichkeiten finden Sie auch in den Auslegungsgrundsätzen (PDF, 204 kB, barrierefrei) .
Ja, Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten dürfen unter unmittelbarer Anleitung und Aufsicht der Durchgangsärztin/des Durchgangsarztes, der anerkannten Ständigen D-Arzt-Vertretung oder einer Fachärztin/eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie oder für Chirurgie (Muster-WBO vor 2005) operieren. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Auslegungsgrundsätzen (PDF, 204 kB, barrierefrei) .
Die durchgangsärztliche Verfügbarkeit ist von Montag bis Freitag von 09.00 - 16.00 Uhr zu gewährleisten. Während dieser Zeit ist, wie für niedergelassene Durchgangsärzte auch, die persönliche Anwesenheit oder die einer anerkannten Ständigen Vertretung im Durchgangsarztverfahren erforderlich. Eine Delegation definierter Leistungen auf nachgeordnete Ärzte ist bei gleichzeitiger Anwesenheit der D-Ärztin/des D-Arzt in der Praxis möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie in den Auslegungsgrundsätzen (PDF, 204 kB, barrierefrei) .
Weil den genannten Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzten die Delegation durchgangsärztlicher Tätigkeiten auf nachgeordnete Ärzte nicht möglich ist, ist bei Versorgungen von Arbeitsunfallverletzten außerhalb der durchgangsärztlichen Verfügbarkeit nur die Erstversorgung durchzuführen und die verletzte Person darauf hinzuweisen, sich einer Durchgangsärztin/einem Durchgangsarzt vorzustellen. Besteht keine durchgangsärztliche Vorstellungspflicht, z.B. weil keine Arbeitsunfähigkeit über den Unfalltag hinaus vorliegt, ist dem Unfallversicherungsträger der Arbeitsunfall mit der Ärztlichen Unfallmeldung (F 1050) (PDF, 127 kB, nicht barrierefrei) zu melden und nicht mit dem Durchgangsarztbericht (F 1000) (PDF, 540 kB, nicht barrierefrei) .
Die Durchgangsärztin/der Durchgangsarzt ist zur ständigen unfallchirurgischen Fortbildung (vgl. Ziffer 5.10 der D-Arzt-Anforderungen (PDF, 286 kB, barrierefrei) ) verpflichtet
In einem Zeitraum von 5 Jahren ist jeweils an einer der nachfolgend genannten, von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zertifizierten Fortbildung erfolgreich teilzunehmen:
Die Landesverbände informieren über geeignete Fortbildungsveranstaltungen regelmäßig via Internet und Rundschreiben.
Die Aufbewahrungspflicht von ärztlichen Unterlagen und Aufnahmen bildbebender Diagnoseverfahren orientiert sich im Durchgangsarztverfahren an der Berufsordnung für Ärztinnen und Ärzte. Diese Frist beträgt 10 Jahre, soweit nicht andere Rechtvorschriften (z. B. Röntgenverordnung) Abweichendes regeln. In den stationären Heilverfahren der DGUV (DAV, VAV oder SAV) beträgt die Aufbewahrungspflicht mindestens 15 Jahre.
Die UV-GOÄ können Sie hiereinsehen. Darüber hinaus stehen dort die "Arbeitshinweise der Unfallversicherungsträger zur Bearbeitung von Arztrechnungen" mit Hinweisen und Erläuterungen zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger und zu einzelnen Gebührenziffern der UV-GOÄ zur Verfügung.
Alle Ärztinnen/Ärzte haben dafür zu sorgen, dass Unfallverletzte unverzüglich in ein von den Landesverbänden beteiligtes Krankenhaus (VAV, SAV) überwiesen werden, wenn eine Verletzung vorliegt, die in dem Verletzungsartenverzeichnis (PDF, 206 kB, nicht barrierefrei) diesen Verfahren zugeordnet ist. Dies gilt im Übrigen auch, wenn bereits der Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Verletzung besteht. Ausnahme: Der besonders beteiligte Handchirurg für isolierte VAV-Verletzungen der Hand.
Grundsätzlich die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt.
Im Rahmen der Steuerung des Heilverfahrens oder des Reha-Managements können gesetzliche Unfallversicherungsträger Untersuchungen durch von ihnen ausgewählte Ärztinnen und Ärzte veranlassen. Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt hat die Patientin/den Patienten dann unverzüglich zu verlegen/weiterzuleiten. Der Unfallversicherungsträger hat zuvor die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt rechtzeitig darüber zu benachrichtigen, so dass diese/dieser nicht später Kenntnis erhält als die unfallverletzte Person.
Die behandelnde Durchgangsärztin/der behandelnde Durchgangsarzt entscheidet aufgrund der Angaben zum Unfall und unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses, ob eine Behandlung zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherung einzuleiten ist. Wird nach eigener Feststellung ein Arbeitsunfall verneint, so ist die Behandlung zu Lasten des Krankenversicherungsträgers durchzuführen. Bei abweichender Meinung hat sich der Krankenversicherungsträger direkt an den Unfallversicherungsträger zu wenden.
Der Unfallversicherungsträger hat Rechnungsänderungen der Ärztin/dem Arzt gegenüber zu begründen. Ein kurzer, stichwortartiger Hinweis ist ausreichend.
Ausnahme: Der Unfallversicherungsträger hat bereits mehrfach über wiederholt auftretende Fehler in der Abrechnung hingewiesen.
Der Katalog zum ambulanten Operieren wurde zur Vereinfachung für die Ärztinnen und Ärzte unverändert aus der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Daher weist der Katalog keine UV-GOÄ-Nummern aus. Der Katalog nach § 115b SGBV (Stand: 1.1.2004) ist Grundlage dafür, welche Eingriffe ambulant durchzuführen sind. Für die Abrechnung ist ausschließlich die UV-GOÄ maßgebend.
Der Durchgangsarztbericht (einschließlich Ergänzungsberichte) ist am Unfalltag oder spätestens am Tag darauf dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu übersenden.
Für ärztliche Erstberichte, die nicht unverzüglich erstattet werden (Bericht geht später als 8 Werktage beim Unfallversicherungsträger ein), besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Berichtsgebühr.
Der Verlaufsbericht ist für die Verwendung im Durchgangsarztverfahren vorgesehen. Gründe für die Berichterstattung durch die D-Ärztin/ durch den D-Arzt sind: Wiedervorstellung durch anderen Arzt oder auf eigene Veranlassung der verletzten Person, Anforderung durch den Unfallversicherungsträger, Übernahme von allgemeiner in besondere Heilbehandlung oder bei Besonderheiten im Heilverfahren nach § 16 Ärztevertrag.
Dieser Formtext ermöglicht im Durchgangsarztverfahren die Vorstellung der Patientin/des Patienten bei einer Ärztin/einem Arzt eines anderen Fachgebietes zur Klärung der Diagnose oder zur Mitbehandlung.
Für den Überweisungsvordruck kann eine Gebühr (UV-GOÄ Nr. 143) abgerechnet werden.
Die Beteiligung am Durchgangsarztverfahren ist an die jeweilige Praxis gebunden. Sie endet daher mit Verlegung der Praxis.
Für die Fortsetzung der Beteiligung am Durchgangsarztverfahren in den neuen Praxisräumen ist ein neuer Antrag erforderlich. Sofern in der neuen Praxis die räumlichen, apparativen und personellen Voraussetzungen erfüllt werden, steht einer erneuten Beteiligung am Durchgangsarztverfahren nichts im Wege.
Um einen nahtlosen Übergang sicherstellen zu können, empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Landesverband. So kann bereits im Vorfeld geprüft werden, ob die zukünftige Praxis tatsächlich auch die notwendigen Voraussetzungen erfüllt.
Der Vordruck F 2222 ist nur bei besonderer Heilbehandlung zu erstatten. Für den Vordruck kann keine Gebühr abgerechnet werden.
Bei der Erstellung der Abrechnung müssen folgende Angaben enthalten sein: