Personen unter 18 Jahren dürfen Atemschutzgeräte nur bei Arbeitstätigkeiten gebrauchen, die zur Erreichung des Ausbildungsziels dienen. Dabei muss zu deren Schutz die Aufsicht durch eine fachkundige Person gewährleistet sein, die Grenzwerte der Schadstoffe in der Umgebungsatmosphäre eingehalten werden und ein ausreichender Sauerstoffgehalt vorhanden sein. Sie dürfen nicht für Rettungsaufgaben eingesetzt werden. Der Einsatz von Atemschutzgeräten für Fluchtzwecke ist von dieser Beschränkung ausgenommen.
Eine aktuelle Liste mit Grenzwerten wird z. B. vom Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) zur Verfügung gestellt.
Das Seminarangebot der geeigneten Ausbildungseinrichtungen innerhalb der DGUV finden Sie im Qualifizierungsangebot der BG RCI.
Mit Erscheinen der "DGUV Empfehlungen für arbeitsmedizinische Beratungen und Untersuchungen" wurde die vormals gültige DGUV Information 240-260 (Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge) zurückgezogen. Damit gelten z. B. für die Fristen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge nun ausschließlich die Vorgaben der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 2.1. Die Angaben in der Tabelle 23 der DGUV Regel 112-190 treffen nicht mehr zu.
Für die Durchführung der Beratung und ggf. von Untersuchungen kann der Arzt oder die Ärztin nun die DGUV Empfehlung "Atemschutzgeräte" (Arbeitsmedizinische Vorsorge) heranziehen.
Des Weiteren wird zukünftig statt "Eignungsuntersuchung" der allgemeinere Begriff "Eignungsbeurteilung" verwendet, welcher wie folgt definiert ist:
Eignungsbeurteilung ist die Bewertung der Frage, ob die physischen und psychischen Fähigkeiten von Beschäftigten eine Ausübung der Tätigkeit ohne das Risiko einer Gefährdung Dritter zulassen.
Damit wird u. a. ausgedrückt, dass zur Beurteilung der Eignung nicht zwingend eine körperliche Untersuchung erforderlich ist.
Gibt es für Stoffe sowohl nationale Arbeitsplatzgrenzwerte oder Beurteilungsmaßstäbe als auch EU-Arbeitsplatzgrenzwerte (BOELV), so ist der jeweils niedrigere Wert heranzuziehen (vgl. §7, Abs. 8; GefStoffV, Stand 12/2024).
| Beispiel Benzol: | |
| Toleranzkonzentration: 0,6 ppm (1,9 mg/m3) | Quelle: TRGS 910, Fassung 10.10.2024 |
| BOELV 0,2 ppm (0,66 mg/m3) | Quelle: Richtlinie(EU) 2022/431, 09.03.2022 |
Zur Berechnung des Vielfachen des Grenzwertes und damit zur Auswahl eines geeigneten Atemschutzgerätes mit einem ausreichenden Schutzniveau, ist in diesem Fall der BOELV heranzuziehen.
Bestehen Atemschutzgeräte aus mehreren Baugruppen, z. B. Druckluft-Schlauchgeräte, Pressluftatmer oder Gebläsefiltergeräte, dürfen diese nur aus den in der Gebrauchsanleitung der Herstellerfirma genannten Baugruppen zu einem kompletten Atemschutzgerät zusammengestellt werden.
Nur für die in der Gebrauchsanleitung genannten Kombinationen gilt die Konformitätserklärung der Herstellerfirma. Entsprechend § 2 Absatz 1 der PSA-Benutzungsverordnung dürfen Atemschutzgeräte nur in dieser geprüften Zusammenstellung den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden.
Für den Zuständigkeitsbereich der Feuerwehren hat die Vereinigung zur Förderung des deutschen Brandschutzes (vfdb) zu dieser Fragestellung einen entsprechenden Technischen Bericht herausgegeben.
Bei der halbjährlichen Wartung von mobil gelagerten Atemanschlüssen ist eine Sichtprüfung durchzuführen.
Die in Tabelle 13 der DGUV Regel 112-190 (Stand 11/2021) in der gleichen Zeile angeführte halbjährliche Dicht- und Funktionsprüfung wird nur notwendig, wenn bei der Sichtprüfung Auffälligkeiten auftreten.
Die aktuellen Wartungsfristen und durchzuführenden Arbeiten an Atemanschlüssen finden Sie im Atemschutz-Guide