Asbest zählt zu den besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen und ist mit einem Verwendungsverbot belegt. Und auch Arbeiten an asbesthaltigen Teilen sind verboten. Ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen für ASI-Arbeiten sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zusammengefasst. ASI-Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, sind demnach nur zulässig, wenn es sich um emissionsarme Verfahren handelt, die entsprechend GefStoffV §2, Satz 4c behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind.
Neueste Ergänzungen:
Aktualisierungen:
Die Termine für die nächsten Sitzungen des DGUV-Arbeitskreises Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519:
Die Unterlagen (PDF, 226 kB, barrierefrei) müssen spätestens 6 Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin vorliegen, damit die Mitglieder des Arbeitskreises über den Antrag beraten können (DGUV Information 201-012, Absatz 4).
TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten
LASI, Leitlinien zur Gefahrstoffverordnung LV 45 (Stand 2018)
IFA-Fachinformationen "Asbest an Arbeitsplätzen"
BG BAU "Asbest beim Bauen im Bestand"
BGHM Lernportal "Grundkenntnisse Asbest"
BAuA Informationsplattform Asbest
BAuA "Leitlinie für die Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden"
Dipl.-Geol. Andreas Wahmhoff
B.Sc. Asia Wolkow
Dr. Simone Peters
Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen
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