Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien

Mikroskopische Aufnahme einer Asbestfaser

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Aufnahme einer Asbestfaser
Bild: IFA

Asbest zählt zu den besonders gefährlichen krebserzeugenden Gefahrstoffen und ist mit einem Verwendungsverbot belegt. Und auch Arbeiten an asbesthaltigen Teilen sind verboten. Ausgenommen sind Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (ASI-Arbeiten). Die nach der Gefahrstoffverordnung erforderlichen Schutzmaßnahmen und organisatorischen Voraussetzungen für ASI-Arbeiten sind in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 519 "Asbest; Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten" zusammengefasst. ASI-Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, sind demnach nur zulässig, wenn es sich um emissionsarme Verfahren handelt, die entsprechend GefStoffV §2, Satz 4c behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt sind.


  • Was sind emissionsarme Verfahren?

    Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 Nummer 2.9 sind im Detail definierte Arbeitsverfahren und entsprechen bezüglich des Unterschreitens der Akzeptanzkonzentration von 10.000 Fasern/m³ den Tätigkeiten mit geringer Exposition nach TRGS 519 Nummer 2.8. Bei Tätigkeiten mit geringer Exposition ist im Einzelfall darzulegen, dass die Beschäftigten, während der Arbeiten keiner Asbestfaserexposition von mehr als 10.000 Fasern/m³ ausgesetzt sind. Emissionsarme Verfahren sind eine Spezialanwendung der Tätigkeiten mit geringer Exposition und umfassen Tätigkeiten, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt wurden. Die Prüfung erfolgt hinsichtlich der Eignung der Verfahren, ob diese von qualifizierten Personen unter dauerhafter Einhaltung der oben genannten Akzeptanzkonzentration angewendet werden können.

    Die Prüfung und Anerkennung durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erfolgt über den DGUV-Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien". Die anerkannten Verfahren wurden auf Grundlage der in der DGUV Information 201-012 veröffentlichten Bewertungsmaßstäbe geprüft und sind auf den IFA-Internetseiten zur DGUV Information 201-012 veröffentlicht.

  • Welche Vorteile bringen emissionsarme Verfahren?

    Tätigkeiten mit Asbest sind nach TRGS 519 zunächst als Worst-Case-Szenario zu planen. Demnach wird grundsätzlich eine Spitzenbelastung durch Asbestfasern unterstellt und es werden alle Schutzmaßnahmen gefordert. Bei der Anwendung emissionsarmer Verfahren sind Erleichterungen bezüglich der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen möglich. Dies wären im Wesentlichen:

    • Auf das Tragen von Atemschutz kann verzichtet werden.
    • Unter bestimmten Bedingungen ist keine Abschottung erforderlich.
    • Die Rückführung gereinigter Abluft ist mit entsprechend geeigneten Industriesaugern oder Entstaubern nach Anlage 7.1 der TRGS 519 zulässig.
    • Es kann auf eine Freimessung verzichtet werden.
  • Welche Alternativen gibt es zu emissionsarmen Verfahren?

    Bei allen Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche führen, sind emissionsarme Verfahren anzuwenden, sofern entsprechende Verfahren anerkannt sind. Im Einzelfall ist mit der zuständigen Überwachungsbehörde abzustimmen, ob die Arbeiten als Tätigkeiten mit geringer Exposition ausgeführt werden können.

  • Welche emissionsarmen Verfahren gibt es und wie sind sie anzuwenden?

    Emissionsarme Verfahren gibt es derzeit aus den Bereichen Anlagentechnik (AT1-x), Elektrotechnik (ET1-x) und Bautechnik (BT1-x). In der Gesamtzahl überwiegen die Verfahren aus dem Bereich Bautechnik, insbesondere gibt es viele Verfahren zum Oberflächenabtrag von Böden, Wänden und Decken.

    Alle emissionsarmen Verfahren können von Unternehmen ausgeführt werden, die gemäß TRGS 519 personell und sicherheitstechnisch ausreichend qualifiziert und ausgestattet sind. Dabei muss im Unternehmen eine verantwortliche Person mit Sachkunde nach Anlage 4 der TRGS 519 festgelegt sein. Des Weiteren muss während der Arbeiten mindestens eine aufsichtsführende Person mit Sachkunde nach Anlage 4 oder einer Qualifikation nach Anlage 10 (Qualifikationsmodul 1E) der TRGS 519 anwesend sein.

    Der Anwendungsbereich in der Verfahrensbeschreibung zu einem Verfahren gibt vor, wofür das Verfahren angewendet werden darf, und ggf. werden auch Ausschlusskriterien genannt. Bei der Anwendung eines Verfahrens darf nicht von den dort aufgeführten Geräten und Materialien und der beschriebenen Arbeitsausführung abgewichen werden. Alle weiteren für die jeweilige Tätigkeit relevanten Regelwerke zum Bau-, Abfall- und Arbeitsrecht sowie zum Umwelt- und Brandschutz sind zu berücksichtigen.

  • Können alle gelisteten emissionsarmen Verfahren ohne Weiteres angewendet werden und warum scheinen einige Verfahrensnummern in der Liste zu fehlen?

    Derzeit werden alle Verfahren aktualisiert und auf den Stand der Technik überprüft. Alle älteren Verfahren, die mit der Akzeptanzkonzentration von 15.000 F/m³ (vor 03/2014) anerkannt wurden, werden zudem auf Einhaltung der aktuellen Akzeptanzkonzentration von 10.000 F/m3 überprüft.

    • Die Verfahren BT 2, BT 5, BT 6, BT 9, BT 14, BT 15 und BT 20 entsprechen nicht mehr dem Stand der Technik bzw. der aktuellen Gefahrstoffverordnung und sind nicht anzuwenden.
    • Die Überprüfung der Akzeptanzkonzentration und/oder dem Stand der Technik dauert beifolgenden Verfahren noch an: AT 3 - AT 7, BT 13, BT 21, BT 22 und BT 24 - BT 27. Solange diese nicht abgeschlossen ist, dürfen diese Verfahren nur mit Genehmigung der jeweils zuständigen Behörden angewendet werden.
    • Die Überprüfung und Neubewertung wurde beifolgenden Verfahren bereits erfolgreich abgeschlossen, womit die 10.000 F/m3 sicher eingehalten werden (Stand 03/2025): AT1, BT 1, BT 3, BT 4, BT 7, BT 8, BT 11, BT 12, BT 16, alle BT 17, alle BT 18, BT 19, BT 21, BT 22, BT 23, BT 28 ff.
  • Gibt es emissionsarme Verfahren, die nur von bestimmten Unternehmen durchgeführt werden dürfen?

    Alle veröffentlichten Verfahren und die dabei eingesetzten Geräte sind am Markt frei verfügbar. Prinzipiell können also alle Verfahren von allen Unternehmen mit entsprechender Ausstattung und Qualifikation angewandt werden.

    Allerdings sind derzeit die Verfahren zu BT 17, BT 18 und BT 33 noch an bestimmte Unternehmen gebunden. Hier hat der Arbeitskreis beschlossen, für BT 17 die firmenbezogene Anerkennung aufzugeben. Stattdessen soll hier auch ein allgemein verfügbares Verfahren veröffentlicht werden, das dann von allen qualifizierten Fachbetrieben angewandt werden kann. Anstelle von BT 33 kann dann eine Kombination aus BT 11 und BT 17 verwendet werden. Die bestehenden firmenbezogenen Verfahren zu BT 17 und BT 33 bleiben bis zum 31.12.2027 gelistet. Verfahren, bei denen auf Grund der Überschreitung anderer Grenzwerte, zum Beispiel mineralischer oder quarzhaltiger Staub, Atemschutz getragen werden muss, sind zum 31.12.2024 zu überprüfen und laufen ebenfalls spätestens zum 31.12.2027 aus. Die firmenbezogenen Verfahren zu BT 17 werden dann in ein allgemein verfügbares Verfahren integriert. Bis zur Veröffentlichung des allgemein verfügbaren Verfahrens können Firmen, die kein eigenes BT17 /BT33 Verfahren haben, in Abstimmung mit den zuständigen Behörden eines der bestehenden Verfahren nutzen. Voraussetzungen hierfür sind die exakte Einhaltung der jeweiligen Verfahrensbeschreibung sowie der Einsatz der in den Verfahren definierten Maschinen.

    BT 18 wird nicht in ein allgemein verfügbares Verfahren überführt, d. h. die vier anerkannten firmenbezogenen Verfahren bleiben bestehen. Weitere Verfahren sollen nicht anerkannt werden, da die Arbeiten nach BT 18 von anderen qualifizierten Unternehmen auch als Tätigkeiten geringer Exposition (TRGS 519, 2.8) durchgeführt werden könnten. Möglichkeiten der Anwendung von BT 18 durch andere qualifizierte Unternehmen sind mit der jeweiligen Behörde abzustimmen.

  • Wie können neue Verfahren anerkannt werden?

    Anträge zur Anerkennung eines emissionsarmen Verfahrens sind formlos bei der Geschäftsstelle des DGUV-Arbeitskreises "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" im IFA einzureichen: . Nach Durchsicht des Konzepts bzw. der Verfahrensbeschreibung wird den Antragstellenden mitgeteilt, welche weiteren Unterlagen (i. d. R. Messberichte, Fotodokumentation, Qualifikationsnachweise, technische Beschreibungen) für die Bearbeitung des Antrags erforderlich sind.

    Für eine Anerkennung als emissionsarmes Verfahren ist in jedem Fall über Probesanierungen nachzuweisen, dass die Vorgaben der DGUV Information 201-012 eingehalten werden. Die arbeitsbegleitenden Messungen müssen von einer für Arbeitsplatzmessungen gemäß Gefahrstoffverordnung für die Stoffgruppe 2 (Faserstäube) von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) akkreditierten Messstelle durchgeführt werden. Die Liste kann über die Internetseite https://www.bua-verband.de/gefahrstoffmessungen abgerufen werden. Eine Akkreditierung für Fasermessungen in Innenräumen reicht nicht aus.

    Weitere Informationen können auch den Hinweisen zum Antragsverfahren (PDF, 226 kB, barrierefrei) entnommen werden.

    Nach Prüfung der Unterlagen wird der Verfahrensantrag dem Arbeitskreis zur Prüfung, Diskussion und ggf. Zustimmung vorgelegt. Nach Zustimmung des Arbeitskreises erfolgt noch eine Freigabe durch die Leitung des Sachgebiets Sanierung und Bauwerksunterhalt der DGUV. Anschließend kann das Verfahren auf den IFA-Internetseiten der DGUV Information 201-012 veröffentlicht werden: Asbest - ASI-Arbeiten: Aktuelle Ergänzungen zu den Verfahren.

  • Was sind die wichtigsten Kernaussagen der DGUV Information 201-012 (Ausgabe 07/2021)?

    Die DGUV Information 201-012 enthält unter anderem folgende Hinweise zur Anerkennung von emissionsarmen Verfahren:

    • Bei Neuanträgen sind die Verfahrensbeschreibungen vor den Probesanierungen bei der Geschäftsstelle im IFA einzureichen. Die Antragstellenden bekommen Rückmeldung über die Umsetzbarkeit des Verfahrens und Hinweise zu Ausführungsdetails.
    • Die Termine der Probesanierungen sind der Geschäftsstelle im IFA vorab verpflichtend mitzuteilen.
    • Probesanierungen sind innerhalb von zwei Jahren durchzuführen.
    • Ist neben Asbest auch mit weiteren Gefahrstoffen zu rechnen, z. B. mit mineralischem bzw. quarzhaltigem Staub, sind auch diese während der Probesanierung zu messen.
    • Für alle Verfahren wird eine zeitliche Befristung von sechs Jahren eingeführt. Mit Ablauf der Frist wird das Verfahren vom DGUV-Arbeitskreis "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien" auf den Stand der Technik und Übereinstimmung mit dem aktuellen Regelwerk erneut geprüft.
      Verfahren, bei denen Atemschutz eingesetzt werden muss, erhalten eine Befristung auf drei Jahre. Die Atemschutzpflicht greift, wenn Grenzwerte von weiteren Gefahrstoffen bei den Probesanierungen überschritten wurden.
      Für eine Verlängerung der jeweiligen Laufzeit des Verfahrens kann der Arbeitskreis ggf. ein bis drei vollständige Messungen fordern.
    • Die Prüfung eines Verfahrens durch den Arbeitskreis kann mit einer Verlängerung der Laufzeit, mit einer Erweiterung der Befristung von drei auf sechs Jahre (bei Wegfall des Atemschutzes) oder aber mit dem Zurückziehen des Verfahrens abgeschlossen werden.
    • Der Arbeitskreis kann darüber hinaus Verfahren jederzeit mit entsprechender Begründung zurückziehen. Der Verfahrensinhaber oder die Verfahrensinhaberin wiederum kann dieser Entscheidung innerhalb von zwei Wochen widersprechen.
    • Bereits anerkannte emissionsarme Verfahren können vom Arbeitskreis auf eine analoge Anwendung hin geprüft und der Anwendungsbereich ggf. erweitert werden.

    Weitere Informationen sind direkt der DGUV Information 201-012 zu entnehmen.

DGUV Information 201-012

Hinweise zum Antragsverfahren (PDF, 226 kB, barrierefrei) für die Aufnahme eines emissionsarmen Verfahrens in die
DGUV Information 201-012

 

Neueste Ergänzungen:

BT 63 (PDF, 125 kB, barrierefrei)
Entfernen und funktionale Instandhaltung von Dachabdichtungen aus asbesthaltigen Dichtungsbahnen

 

Aktualisierungen:

AT 2 (PDF, 93 kB, barrierefrei)
Demontage asbesthaltiger Stopfbuchsen/Packungen
BT 25 (PDF, 120 kB, barrierefrei)
Sanierung häuslicher Entwässerungsleitungen aus Asbestzement unter Einsatz eines Spray-Inliners

Nächste Termine

Die Termine für die nächsten Sitzungen des DGUV-Arbeitskreises Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519:

  • Mittwoch und Donnerstag, 15.-16.04.2026
  • Mittwoch, 04.11.2026

Die Unterlagen (PDF, 226 kB, barrierefrei) müssen spätestens 6 Wochen vor dem nächsten Sitzungstermin vorliegen, damit die Mitglieder des Arbeitskreises über den Antrag beraten können (DGUV Information 201-012, Absatz 4).

Ansprechpartner

Dipl.-Geol. Andreas Wahmhoff

B.Sc. Asia Wolkow

Dr. Simone Peters

Gefahrstoffe: Umgang - Schutzmaßnahmen

Tel.: +49 30 13001 3380