Gehörschützer für Fahrzeugführer

Gehörschützer können die Hörbarkeit von akustischen Warnsignalen verschlechtern. In Deutschland war deshalb bis 1996 das Tragen von Gehörschützern beim Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht erlaubt. Nach der Europäischen Richtlinie (86 / 188 / EWG) "über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Lärm am Arbeitsplatz" jedoch muss der Arbeitgeber geeigneten Gehörschutz für das Arbeiten in Lärmbereichen zur Verfügung stellen. Lärmbereiche sind Bereiche, in denen die tägliche, persönliche Lärmexposition eines Arbeiters 85 dB(A) überschreitet. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung stellen Fahrzeuge im Allgemeinen keine Lärmbereiche dar. In einigen Fahrzeugen, besonders in solchen, die als Arbeitsmaschinen zugelassen sind, überschreitet die Lärmexposition des Fahrzeugführers manchmal 85 dB(A). Die Aktivitäten im Rahmen dieses Projektes beschränken sich auf Lärmbereiche in oder an Straßenfahrzeugen in denen Arbeiter das Fahrzeug steuern. Das durch das Ministerium für Arbeit und Sozialordnung und das Ministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland vorgegebene Ziel ist die Auswahl bestimmter geeigneter Gehörschützer.

Der Fachausschuss Verkehr ließ durch das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit (BGIA) ein Verfahren zur Auswahl geeigneter Gehörschützer entwickeln. In der Bundesrepublik Deutschland können diese Gehörschützer von Fahrern im Straßenverkehr bei Bedarf verwendet werden.

Eine Vorauswahl geeigneter Gehörschützer wird durch Berechnungen basierend auf dem Zwicker-Verfahren ISO R 352, Teil B, und unter Verwendung typischer Lärmspektren an Arbeitsplätzen getroffen. Die Eignung des Gehörschützers wird individuell für jeden Arbeitnehmer durch eine abschließende Hörprobe am Arbeitsplatz unter Betriebsbedingungen ermittelt. Sie wird individuell durch den Arbeitnehmer und die für die Sicherheit verantwortliche Person durchgeführt. Für das Tragen von Gehörschützern im Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland muss eine Bescheinigung ausgestellt werden. Die Bescheinigung enthält Informationen zum Fahrer, zum Unternehmer, zur Hörprobe, zum Fahrzeug, zum Schalldruckpegel im Führerhaus, zum Gehörschützer und zur verantwortlichen Berufsgenossenschaft.

Ende der Forschungsarbeiten: 03 / 1996

Forschende Institution:

Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit (BGIA)