Nach jahrelangen Verhandlungen des Europäischen Parlaments und des Rates wurde am 22. April 2026 eine vorläufige Einigung über die Reform der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (Grundverordnung-GVO) und (EG) Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung-DVO) zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erzielt. Für die gesetzliche Unfallversicherung sind verschiedene der vorgenommenen Änderungen von Bedeutung.
Eine der wichtigsten Änderungen betrifft die Entsendung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. Künftig sollen Beschäftigte vor einer Entsendung mindestens drei Monate dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaates unterlegen haben. Darüber hinaus werden die Voraussetzungen für aufeinanderfolgende Entsendungen präzisiert. Nach Ablauf einer Entsendung soll eine Unterbrechung erforderlich sein, bevor eine erneute Entsendung unter denselben Bedingungen erfolgen kann.
Ein zentrales Anliegen der Revision ist auch die Stärkung der Instrumente zur Bekämpfung von Betrug und Missbrauch im Bereich der grenzüberschreitenden sozialen Sicherheit. Die Reform sieht ein verbessertes Verfahren für die Anfechtung von A1-Bescheinigungen vor. Die zuständigen Behörden des Beschäftigungsstaates erhalten weitere Möglichkeiten, Zweifel an der Gültigkeit einer Bescheinigung geltend zu machen und eine erneute Prüfung durch den ausstellenden Mitgliedsstaat zu veranlassen. Gleichzeitig werden Fristen für die Zusammenarbeit und Entscheidungsfindung eingeführt.
Ein weiterer Schwerpunkt der Reform liegt auf der Digitalisierung und der Verbesserung des Datenaustauschs zwischen den Sozialversicherungsträgern der Mitgliedsstaaten: Um Daten, welche die soziale Sicherheit betreffen, einfacher verifizieren zu können, sollen die Träger verstärkt gegenseitige elektronische Zugriffe auf die entsprechenden Datenbanken einrichten. Damit wurde eine Rechtsgrundlage für diesen Austausch im Einklang mit den EU-Datenschutzvorschriften geschaffen.
Auch im Bereich der Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sieht die Revision präzisierende Regelungen vor, die insbesondere auf die Zuständigkeiten abzielen. Des Weiteren gibt es Änderungen bei Arbeitslosenleistungen, Familienleistungen und in Hinblick auf weitere Durchführungsrechtsakte.
Mit der politischen Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und Rat wurde ein wichtiger Meilenstein der europäischen Sozialrechtskoordinierung erreicht. Nach Abschluss der formellen Gesetzgebungsverfahren werden die neuen Regelungen in Kraft treten. Viele der für die DGUV relevanten Änderungen werden jedoch erst 24 Monate nach dem Inkrafttreten der Verordnung gelten.